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5. Anspruchsverpflichteter
a) Organhaftung
Beamteter Chefarzt
/ Klinikhaftung / Behandlungsfehler / Übernahmeverschulden / Arthrotomie
1. Die Klinik haftet
für Behandlungsfehler ihres verfassungsmäßig berufenen Vertreters (hier: beamteter
Chefarzt) ohne Entlastungsmöglichkeit.
2. Führt der Arzt,
der einen Eingriff für risikoreich hält, diesen dennoch aus, so haftet er für
vermeidbare Fehleinschätzungen der Erfolgschancen und des erfordeerlich werdenden
Umfangs des Eingriffs ebenso wie im Fall des Übernahmeverschuldens.
3. Ein unnützer
operativer Eingriff (hier: Arthrotomie) und verbleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen
rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM.
4. Die Fortdauer
der Grunderkrankung nach dem Misslingen einer Folgeoperation in einem anderen
Krankenhaus ist dem ersten Operateur haftungsrechtlich nicht zuzurechnen.
OLG Köln Urt. v.
10. April 1991 - 27 U 115/90 -
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b) Haftung für
Verrichtungsgehilfen
Haftung der
Klinik / Haftung des Chefarztes / Organisations- und Überwachungsmängel / Unterschenkelfraktur
/ Fixateur externe / Osteomyelitis / geschlossener Gipsverband / grober Behandlungsfehler
1. Ob eine ärztliche
Fehlleistung sich als grober Behandlungsfehler qualifiziert ist Rechtsfrage
und daher ausschließlich vom Gericht zu entscheiden.
2. Die Bohrloch-Osteomyelitis
nach Entfernung des Fixateur externe als Folge des Eindringens von auf der Hautoberfläche
siedelnden Keimen in die offen stehenden Bohrkanäle ist eine bekannte und durchaus
nicht seltene Komplikation. Das, die zuständige Revision der Wundkanäle und
das Abfließen von Wundsekret verhindernde Anlegen eines geschlossenen Gipsverbandes
stellt deshalb einen groben Behandlungsfehler dar.
3. Ist nicht sichergestellt,
dass richtige Anweisungen der Ärzte an die nachgeordneten Pflegekräfte gegeben
und dann auch befolgt werden, ist ein Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB nicht
zu führen.
4. Ist nicht für
die sofortige Entfernung eines versehentlich und fehlerhaft angelegten geschlossenen
Gipsverbandes Sorge getragen, so offenbart sich hierin möglicherweise ein Organisationsmangel.
OLG Düsseldorf
8. Zivilsenat Urt. v. 28. Juni 1984 - 8 U 37/83 -.
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