|
3. Beweiserleichterung
(Dokumentation)
Dokumentationspflicht
/ Aufklärungsgespräch / Zeugenaussagen
Auch wenn nicht
dokumentiert worden ist, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, kann
die Aufklärung auf andere Weise, etwa durch Zeugenaussagen, nachgewiesen werden.
Das fehlen der Dokumentation ist dann kein Indiz für eine unterlassene Aufklärung,
wenn nach der Übung der Klinik insoweit keine Aufzeichnungen gemacht wurden.
OLG München 1.
Senat Urt. v. 18.01.1990 - 1 U 3574/89 -
Aufklärungspflicht
/ Aufklärungsgespräch / Inhaltsanforderungen / Beweislast
Für den Beweis
des ärztlichen Aufklärungsgesprächs reicht es - sofern nicht wichtige Gründe
im Einzelfall dagegen sprechen - regelmäßig aus, dass bewiesen wird, dass derartige
Gespräche nach Art und Inhalt einer ständigen und ausnahmslosen Übung entsprechen.
OLG Hamm Urt. v.
22. März 1993 - 3 U 182/92 -
zurück
|