|
V. Arzthaftungsprozess
/ Verjährungsfristen
Im Arzthaftungsprozess
beginnt die Verjährung deliktischer Ansprüche nicht zu laufen, bevor nicht der
Patient als medizinischer Laie Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sich
ein Abweichen des Arztes vom ärztlichen Standard ergibt.
BGH Urt. v. 23.
April 1991 - VI ZR 161/90 - OLG Frankfurt
1. Materiell-rechtliche
Anspruchsgrundlagen
Krankenhausträger
/ Bruchoperation / Beweislast / Lagerung / Nervenschädigung / Behandlungsfehler
1. Der Krankenhausträger
und die behandelnden Ärzte tragen die Beweislast für eine ordnungsgemäße Lagerung
des Patienten während der Operation (hier: Beidseitige Bruchoperation).
2. Zu den Anforderungen
an die Beweisführung in einem solchen Fall.
3. Auf vom Patienten
geklagte Beschwerden, die auf eine Schädigung des nervus ulnaris hindeuten,
muss sofort mit diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen reagiert werden.
4. Der Patient
hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine von ihm eingeholte
Stellungnahme eines "Instituts für Medizinschaden-Begutachtung", das zur Aufklärung
des Sachverhalts so gut wie nichts beiträgt. Er kann sich insoweit an die kompetente
"Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler" wenden. OLG Köln 27. Senat
Urt. v. 02.04.1990 - 27 U 140/88 -
Bemerkung: Der
BGH hat die Revision der Bekl. durch Beschl. v. 20.11.1990 - VI ZR 152/90 -
nicht angenommen.
zurück
2. Beweiserleichterungen
haftungsbegründende Kausalität
a) Anscheinsbeweis
Prima-facie-Beweis/Stimmbandlähmung/Kropfoperation/Postoperative Stimmbandkontrolle
Im Falle der Arzthaftung
kommt ein prima-facie-Beweis nur dann in Betracht, wenn die ärztliche Behandlung
einen Schaden zur Folge hat, der nach medizinischer Erfahrung typischerweise
auf einen schuldhaften Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
LG Saarbrücken
10. Zivilkammer Urt. v. 17. Oktober 1980 - 10 O 622/79 -
Krankenakten
/ Lücken / Ungenauigkeiten / Beweiserleichterung / Offene Unterarmfraktur /
Schwellung / Schmerzzustand / Durchspießungswunde / Wundrevision / Inspektion
/ Rundgips / Längsspalt / Gasbrandgefahr / Kontrolle / Fascienspaltung / Compartment-Syndrom
/ Amputation
a) Lücken und Ungenauigkeiten
bei der Führung der Krankenakten führen zu Beweiserleichterungen für den wegen
eines offenen Bruchs des rechten Unterarms aufgenommenen und behandelten Patienten
hinsichtlich der von ihm geschilderten Beschwerden.
b) Es ist ein grober
Behandlungsfehler, wenn trotz zunehmender Schwellung und erheblicher Schmerzklagen
des Patienten eine operativ versorgte Unterarmfraktur mit Durchspießungswunde
nicht rundum inspiziert und keine Wundrevision durchführt wird, sondern die
Wunde nur durch den Längsspalt des Rundgipses besichtigt und später der Gips
etwas aufgeweitet wird. Geboten ist vielmehr, auch im Hinblick auf die Gefahr
der Entstehung eines Gasbrandes, die stündliche Kontrolle des Patienten und
eine Fascien-Spaltung bei Auftreten der Anzeichen eines Compartment-Syndroms.
OLG Stuttgart 14.
Zivilsenat Urt. v. 14. Januar 1988 - 14 U 8/87 - (Landgericht Heilbronn)
(Bemerkung: Der
BGH hat durch Beschl. v. 25. Oktober 1988 - VI ZR 59/88 - die Revision der Bekl.
nicht angenommen.)
zurück
Injektion /
Spritzenabszeß / Anscheinsbeweis
1. Der enge zeitliche
Zusammenhang zwischen einer Injektion und dem Auftreten eines Spritzenabszesses
(hier: 24 Stunden) begründet keinen Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Desinfektion
als Ursache für den Abszeß.
2. Die vor einer
Injektion durchzuführende Desinfektion der Haut ist als (selbstverständliche)
Routinemaßnahme nicht dokumentationspflichtig.
OLG Köln Urt. v.
25. Februar 1998 - 5 U 144/97 -
b) Beweislast-Umkehr
bei groben Behandlungsfehler
Beweisfragen
/ Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern / ärztliche Kontrollversäumnisse
/ Erschwerung der Kausalitätsfeststellungen
a) Für Beweiserleichterungen
bei groben Behandlungsfehlern nach dem Charakter des hierdurch betroffenen Interessenkonflikts
kann nur Raum sein, wo die Kausalitätsfeststellungen durch die Belastung des
Behandlungsgeschehens mit dem groben Behandlungsfehler konkret erschwert worden
ist. In diesem Sinn muss der Ursachenzusammenhang zwischen groben Behandlungsfehler
und dem Schaden nicht naheliegend oder gar typisch sein, um Beweiserleichterungen
zu rechtfertigen.
b) Im Arzthaftungsprozess
kann eine Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis nach den Grundsätzen,
die bei groben Behandlungsfehlern dazu entwickelt worden sind, auch dann in
Betracht kommen, wenn der Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnose - und Kontrollbefunde
zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und eshalb in besonderem Maß dafür
verantwortlich ist, dass die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht
zur Verfügung stehen.
BGH VI. Zivilsenat.
Urt. v. 21. September 1982 - VI ZR 302/80 -(Landgericht Osnabrück; Oberlandesgericht
Oldenburg)
zurück
Beweislast-Umkehr
/ Grober Behandlungsfehler / Verwirklichung des nichtbeachteten Risikos / Verfrühte
Entlassung / Herzkatheteruntersuchung
Ein grober schuldhafter
Behandlungsfehler kann dem Patienten nur insoweit Beweiserleichterungen bis
zur Umkehr der Beweislast bringen, als sich gerade das Risiko verwirklicht hat,
dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt (hier: verfrühte
Entlassung eines Patienten nach Herzkatheter-Untersuchung)
BGH VI. Zivilsenat
Urt. v. 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 -
Berufsanfänger
/ Operationsaufsicht / Krankenhausträger / Beweislast
Bei chirurgischen
Eingriffen, die von einem Berufsanfänger vorgenommen werden, muss immer ein
Facharzt assistieren. Ist das nicht der Fall und führt die Operation zu Komplikationen
für den Patienten, so besteht ein Indiz dafür, dass die unzureichende Qualifikation
der Ärzte ursächlich dafür ist. In einem etwaigen Schadensersatzprozess tragen
sowohl der Krankenhausträger als auch der für die Übertragung der Operationsaufsicht
auf den Nichtfacharzt verantwortliche Arzt und der aufsichtsführende Arzt selbst
die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die eingetretene Komplikation nicht
auf der geringen Erfahrung und Übung des noch nicht ausreichend qualifizierten
Operateurs bzw. der mangelnden Erfahrung des Aufsichtsführenden beruht.
BGH Urt. v. 10.
März 1992 - VI ZR 64/91 - OLG Koblenz, LG Trier
Bandscheibenoperation
/ Befunderhebungspflicht / Beweiserleichterung
Die Beweiserleichterung
für den Patienten im Arzthaftungsprozess wegen Verstoßes gegen die Befunderhebungspflicht
setzt voraus, dass die Erhebung eines Befundes unterlassen worden ist, die nicht
nur indiziert, sondern medizinisch zweifelsfrei zwingend geboten war.
OLG Düsseldorf
Urt. v. 16. September 1993 - 8 U 304/91 -
zurück
|