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Arzthaftungsrecht - Entscheidungssammlung
I. Behandlungsvertrag
a. Privatpatient
Kosmetische Operationen
Zur Rechtsnatur eines Behandlungsvertrages über eine kosmetische Operation
1. Der Vertrag zwischen Arzt und Patient über die Durchführung einer kosmetischen Operation ist ein Dienstvertrag.
2. Die Schadensersatzpflicht des Arztes nach fehlgeschlagener kosmetischer Operation umfasst nicht die Kosten für eine Nachoperation
OLG Köln, 7. Zivilsenat, Urteil vom 17. September 1987 - 7 U 58/87 - zurück
Beamteter Arzt/Ambulanz/Privatpatient/Verweisungsprivileg
Ein beamteter Arzt haftet für Schäden aus Versäumnissen einer ambulanten Behandlung seiner
Privatpatienten deliktisch nicht nach § 839 BGB, so dass er sich nicht auf das
Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. Dasselbe gilt für seinen Vertreter,
nicht aber für nachgeordnete Ärzte, die zur Mitwirkung bei der Behandlung herangezogen
werden.
BGH, Urteil vom 08. Dezember 1992 - VI ZR 349/91 - OLG Köln, LG Köln
b. Kassenpatient
Totaler Krankenhausvertrag/Kassenpatient im Krankenhaus/Behandlungsfehler Operative
Entfernung eingewachsener Zehennägel/Entlastungsbeweis - Verrichtungsgehilfe
1. Der Bundesgerichtshof schließt sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts an, wonach die
Einweisung eines Kassenpatienten in ein Krankenhaus einen Vertrag zugunsten
des Kassenpatienten mit dem Inhaber des Krankenhauses gemäß § 328 BGB zur Folge
hat, durch den dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Inhaber des Krankenhauses
auf sachgemäße Behandlung erlangt. Mit dem Krankenhausarzt, der nicht Kassenarzt
ist, kommen dagegen vertragliche
Beziehungen des Kassenpatienten nicht zustande. Übernimmt aber ein solcher Krankenhausarzt
die Behandlung eines Kassenpatienten und verletzt er bei dieser
Behandlung allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft, so haftet
er dem dadurch
an seiner Gesundheit geschädigten Kranken aus § 823 ff. BGB. Dabei macht es
keinen Unterschied, ob die Fahrlässigkeit des Arztes in einem Tun oder Unterlassen
besteht.
2. Weist der Inhaber des Krankenhauses nach, dass der im Krankenhaus beschäftigte Chefarzt oder eine
Operationsschwester viele Jahre hindurch die ihnen obliegende Tätigkeit ohne
irgendwelches Pflichtversäumnis erfüllt haben, so ist ein weiterer Entlastungsbeweis
im Sinne des § 831 BGB vom Inhaber des Krankenhauses nicht zu verlangen.
BGH, II. Zivilsenat, Urteil vom 11.April 1951 - II ZR 68/50 - (Landgericht Aachen; Oberlandesgericht
Köln)
Ambulante Behandlung/Krankenhaus/Ambulanz
betreibender Chefarzt/Kassenärztliche Beteiligung/Krankenhausträger/Behandlung durch nachgeordneten Klinikarzt in
Krankenhausambulanz
Der Kassenpatient, der zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen wird, tritt in vertragliche
Beziehungen nur zu dem die Ambulanz kraft kassenärztlicher Beteiligung gem.
§ 368 a Abs. 8 RVO betreibenden Chefarzt, nicht aber in solche zu dem Krankenhausträger.
Das gilt auch dann, wenn die Behandlung in der Krankenhausambulanz von einem
nachgeordneten Klinikarzt durchgeführt wird.
BGH, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 28. April 1987 -VI ZR 171/86- (Landgericht Rottweil; Oberlandesgericht
Stuttgart) zurück
c. Gespaltener Krankenhausvertrag
Gespaltener Arzt-Krankenhausvertrag/Behandlungsfehler/Chefarzt/Lues-Infektion nach Bluttransfusion 1.
Schließt ein Patient bei der Aufnahme in ein Krankenhaus sowohl einen auf ärztliche
Behandlung gerichteten Vertrag mit dem Krankenhausarzt als auch einen Vertrag
mit dem
Krankenhaus auf Gewährung von Unterkunft und Betreuung (sog. aufgespaltener
Arzt-Krankenhausvertrag), so erstreckt sich der Vertrag mit dem Krankenhaus auch
darauf, dass dem Patienten alle
erforderliche Heilbehandlung zuteil wird, insbesondere solche, die gewöhnlich
nur
mittels der Einrichtungen eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegt (Bluttransfusion).
Für Fehler bei der Verabfolgung einer derartigen Heilanwendung muss das Krankenhaus
gemäß §§ 276, 278 BGB einstehen.
2. Wird ein Krankenhauspatient
durch schuldhaftes Verhalten eines Arztes geschädigt, der zu den
gesetzlichen Vertretern des Krankenhauses gehört, so haftet das Krankenhaus
dem Patienten
auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung auf Schmerzensgeld.
BGH, II. Zivilsenat,
Urteil vom 27. Februar 1952 - II ZR 78/51 -
(Landgericht Essen; Oberlandesgericht Hamm)
Klinikhaftung
bei Chefarztvertrag/Gespaltener
Krankenhausaufnahmevertrag/Vertragsverletzung des Klinikträgers
Nimmt der Patient
das Angebot des Krankenhausträgers auf die Wahlleistung "gesondert
berechenbare ärztliche Leistungen" (§ 6 Satz 4 BPflV) an, schuldet mangels ausdrücklicher
anderweitiger Regelung auch der Krankenhausträger diese Leistungen und hat vertraglich
und
deliktisch für Fehler in diesem Bereich mit einzustehen.
BGH, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 18. Juni 1985 - VI ZR 234/83 -
(Landgericht Hamburg, Oberlandesgericht Hamburg)
Behandlungsfehler/Privatpatient/Klinikhaftung/Behinderung/
Mehrbedarf/Schadenersatz
1. Die Eltern des
durch eine ärztliche Fehlbehandlung geschädigten Kindes sind berechtigt, den
behinderungsbedingten Mehrbedarf für Pflege und Versorgung, der wirtschaftlich
in dem Aufwand
für den gesamten Unterhalt enthalten ist, als eigenen Schaden geltend zu machen.
2. Wählt ein Patient
die private persönliche Behandlung und Beratung durch den Chefarzt der
Klinik, wird dadurch im Regelfall nicht der Krankenhausträger aus der Haftung
entlassen, sondern
lediglich ein Arztzusatzvertrag abgeschlossen.
3. Kann bei fehlerfreiem
medizinischem Vorgehen eine Schädigung des Kindes im Mutterleib
verhindert werden, kommt ein Abbruch der Schwangerschaft nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 20. November 1997 - 8 U 69/96 - zurück
d. Vertragliche
Nebenpflichten
Vertragliche
Nebenpflichten/Beratungspflicht/
Kostenübernahme durch privaten Krankenhausversicherer/
Krankenhausbehandlung/Hüftgelenksarthrose/
Leberschutztherapie/Infusionen /Hypotonie
Ist für einen Arzt
erkennbar zweifelhaft, ob eine von ihm vorgeschlagene stationäre Behandlung
aus ärztlicher Sicht vertretbar und notwendig erscheint, so muss er den Patienten
nach Treu und
Glauben darauf hinweisen, dass der Krankenversicherer möglicherweise den vorgeschlagenen
Krankenhausaufenthalt als nicht notwendig bezeichnet und die dafür entstehenden
Kosten
auch nicht übernimmt.
BGH, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 01. Februar 1983 - VI ZR 104/81 -
zurück
e. Heilverfahren
des SVT
Behandlung in LVA-eigener
Klinik/Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen
Klinikträger und Patient/Haftung für Hausdiener
1. Die Gewährung
eines Heilverfahrens durch eine LVA ist eine auf dem Bereich des öffentlichen
Rechtes liegende Maßnahme. Bei der Unterbringung in einem eigenen Sanatorium
kommt deshalb ein privatrechtlicher Vertrag nicht zu Stande.
2. Das Versehen
eines Angestellten in einem eigenen Sanatorium verpflichtet die LVA als Trägerin
zur Entschädigung, sofern sie nicht den im § 831 BGB offen gelassenen Entlastungsbeweis
führt.
RG, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 03. Oktober 1904 - Rep. VI. 45/04 -
(Landgericht I Berlin, Kammergericht daselbst)
Haftung des
Knappschaftsvereins für Behandlungsfehler in Klinik/Erblindung nach
Überdosis eines Medikamentes gegen die Wurmkrankheit
Der Knappschaftsverein,
der ein erkranktes Mitglied nach seinen Satzungen in einem Krankenhaus untergebracht
hat, haftet nicht für die bei der ärztlichen Behandlung oder Pflege vorkommenden
Versehen.
RG, V. Zivilsenat,
Urteil vom 01. Oktober 1910 - Rep. V. 175/09 -
(Landgericht
Bochum; Oberlandesgericht Hamm) zurück
f. Zwangseinweisung
Krankenhausvertrag/Aufnahme
eines Patienten in städtisches Krankenhaus/Einlieferung
durch Polizei
Am Zustandekommen
eines bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Patient und
Krankenhaus ändert auch der Umstand nichts, dass der Patient zur Sicherheit
seiner eigenen
Person und der dritter Personen von der Polizei in die Klinik verbracht wurde.
RG, III. Zivilsenat,
Urteil vom 27. November 1917 - III 257/17 -
(Landgericht Karlsruhe; Oberlandesgericht Karlsruhe)
zurück
g. Einsichtsrecht in ärztliche Aufzeichnungen
Ärztliche Dokumentation/Einsichtsrecht/Privatpatient/Herausgabe
an nachbehandelnden
Arzt
1. Wer als Privatpatient
von einem Krankenhausarzt behandelt worden ist, kann von diesem sowie
dem Krankenhaus verlangen, dass die über ihn dort entstandenen und verwahrten
Krankenunterlagen einem später behandelnden Arzt zugänglich gemacht werden.
2. Dieses Recht
besteht unabhängig davon, ob der nunmehr behandelnde Arzt die Unterlagen
selbst anfordert und ob er sich verpflichtet oder nicht, über das Erfahrene
dem Patienten
gegenüber zu schweigen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der neue Arzt zur
Zeit des
Verlangens eine unmittelbare Behandlung durchführt; vielmehr genügt es, dass
der Patient ihm für
zukünftige Behandlungsnotwendigkeiten des Gesamtüberblick über die bisherigen
Behandlungen
sichern oder seinen sachkundigen Rat einholen will.
OLG Köln, X. Zivilsenat,
Beschluss vom 15. Juli 1974 - 10 W 9/74 - zurück
Gewährung der
Einsicht in Krankenunterlagen/Anspruch des Patienten gegen Arzt
und Klinik
Der Patient hat
gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines
Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen,
soweit sie
Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen
(Medikation, Operation, usw.) betreffen.
Art und Grenzen
einer solchen Einsichtsgewährung.
BGH, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79-
(Landgericht Bremen; Oberlandesgericht Bremen) zurück
Gewährung der
Einsicht in Krankenunterlagen/Grenzen des Einsichtsrechts/Psychiatrische
Behandlung
Auch nach Abschluss
einer (hier klinischen und anschließend ambulanten) psychiatrischen
Behandlung besteht selbst gegenüber dem inzwischen beschwerdefreien Patienten
in der Regel
keine grundsätzliche Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen
(Abrenzung zum Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79 -
BGH, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81 -
(Landgericht Berlin; Kammergericht Berlin)
zurück
Einsichtsrecht/Grenzen
der Einsichtnahme/Vollständige Unterlagen/Psychiatrische
Behandlung/Hebephrenie
1. Der Grund für
die Beschränkung des Rechts des Patienten auf Gewährung von Einsicht in die
Krankenunterlagen nach Abschluss einer psychiatrischen Behandlung liegt in der
Natur des
psychiatrischen Behandlungsvertrages, der jedenfalls in seiner klassischen Form
die
Zurückhaltung ärztlicher Aufzeichnungen gegenüber den Patienten im Interesse
des Arztes, des
Patienten selbst und dritter Personen gebietet, deren Angaben über den Patienten
zur Krankheitsgeschichte untrennbar dazugehören.
2. Diese Zurückhaltung
entfällt, wenn der Arzt den Umständen nach keine therapeutischen
Bedenken gegen eine Offenlegung der Krankengeschichte hat, wenn er keine nachteiligen
Eingriffe in das einmal begründete Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
befürchtet und
wenn auch im Interesse Dritter eine Geheimhaltung nicht oder nicht mehr erforderlich
ist.
BGH, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 2. Oktober 1984 -VI ZR 311/83- zurück
Einsicht/Krankenunterlagen/Psychiatrische
Behandlung/Entgegenstehende therapeutische
Gründe/Ärztliche Kennzeichnung
Erstrebt der Patient
über die Kenntnis objektiver Befunde hinaus Einsicht in die
Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung, so sind entgegenstehende
therapeutische Gründe vom Arzt nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen,
allerdings ohne
Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen (im Anschluss an die Senatsurteile
vom 23. November
1982 - VI ZR 177/81 gleich BGHZ 85, 339 gleich NJW 1983, 330 und vom 02. Oktober
1984 - VI
ZR 311/82 gleich NJW 1985, 674).
BGH, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 06. Dezember 1988 - VI ZR 76/88 -
(Landgericht Düsseldorf; Oberlandesgericht Düsseldorf) zurück
Haftung des
Klinikträgers für schuldhaftes Verhalten seiner
Ärzte/Armenfürsorge/Unentgeltliche Behandlung/Verwendung chromhaltiger Salbe
1. Die Verpflichtung
einer Stadt/Gemeinde, die in ihren Krankenhäusern unbemittelten Kranken
unentgeltlich ärztliche Behandlung, Unterkunft und Kost gewährt, hat die Pflicht,
diese Kranken
vor Schäden durch fehlerhafte Behandlung zu bewahren.
2. Neben der Pflicht
zur Leitung und Überwachung der einzelnen Verrichtungen der Mitarbeiter als
Geschäftsherr obliegt dem Klinikträger eine allgemeine Überwachungs-, Kontroll-
und
Unterweisungspflicht, für deren schuldhafte Verletzung er nach § 823 BGB zu
haften hat.
3. Im Rahmen seiner
allgemeinen Überwachungs-, Kontroll- und Unterweisungspflicht hat der
Klinikträger Anordnungen zu treffen, wodurch einerseits das Pflegepersonal verpflichtet
wird, jede
auffällige, von den regelmäßigen Beobachtungen abweichende Wirkung eines Heilmittels
und jede
seiner Anwendung zutage tretende außergewöhnliche Erscheinung den Ärzten zu
melden und
andererseits die Ärzte angehalten werden, bei solchen Meldungen unverzüglich
geeignete
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
4. Die Einhaltung
dieser Anordnungen muss von Zeit zu Zeit in sachgemäßer Weise überprüft werden.
RG, III. Zivilsenat,
Urteil vom 08. Januar 1926 -III 32/25-
(Landgericht Breslau; Oberlandesgericht daselbst) zurück
Vertragliche
Haftung/Ärztliche Gemeinschaftspraxis
Zur Haftung des
Mitinhabers einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für Verletzungen des
Arztvertrages durch den behandelnden Arzt -hier: von Radiologen gemeinschaftlich
betriebenes
"Institut für Röntgen- und Nuklearmedizin" -
Ärzte gleicher
Fachrichtung, die eine Gemeinschaftspraxis betreiben, haften ihren Patienten
ähnlich wie die Mitglieder einer Anwaltssozietät aus dem abgeschlossenen Arztvertrag
gesamtschuldnerisch auf dessen Erfüllung.
BGH, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 25. März 1985 -VI ZR 90/85-
(Landgericht Trier; Oberlandesgericht Koblenz) zurück
Beaufsichtigungspflicht/Vertragliche
Übernahme/Psychatrische Klinik/Schädigung
Dritter/Haftung der Klinik/Minderjähriger
Die Anforderungen,
die gem. § 832 BGB an den Aufsichtspflichtigen zu stellen sind, richten sich
vor allem nach den körperlichen und geistigen Eigenarten der zu beaufsichtigenden
Personen
(BGH VersR 1957, 370).Insbesondere bei Minderjährigen bestimmen die erforderlichen
und
zumutbaren Maßnahmen sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen
tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. (BGH VersR
1980, 278, 279).
BGH, III. Zivilsenat,
Urteil vom 19. Januar 1984 -III ZR 172/82- zurück
Unterlassene
Untersuchung/Rötelninfektion/HAH-Titer/Röteln-Test/Hinweis auf Hauterkrankung/Mutterschaftsrichtlinien/Schwangerschaftsabbruch
1. Für die Frage,
ob ein ärztliches Verhalten den Sorgfaltspflichten gerecht wird, ist auf den
Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zur Zeit der Behandlung abzustellen.
2. Ein Gynäkologe,
der bei seiner Patientin eine beginnende Schwangerschaft feststellte, mußte
schon 1979 zum Ausschluß einer Rötelnerkrankung eine serologische Untersuchung
durchführen
lassen, auch wenn ein früher bei der Patientin durchgeführter Rötelntest einen
sogenannten HAH-
Titer von 1:16 ergeben hatte, der nach den damals geltenden Mutterschaftsrichtlinien
des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen weitere ärztliche Maßnahmen nicht
erforderlich machte. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn die Patientin
ihrem Arzt von einer
nicht zuverlässig geklärten Hauterkrankung berichtet hat.
3. Da eine Rötelninfektion
der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit zu einer schweren Schädigung der Leibesfrucht führt, kann
die
Schwangerschaft gem. § 218a Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB mit Einwilligung der Schwangeren
durch
einen Arzt abgebrochen werden.
OLG Düsseldorf,
8. Zivilsenat, Urteil vom 19. Dezember 1985 -8 U 155/84- zurück
Belegkrankenhaus/Geburt/Behandlungsfehler/Klinikträger/Haftung
Es liegt ein großes
Fehlverhalten vor, wenn das Pflegepersonal eines Belegkrankenhauses bei
einer mehrere Stunden nach der Geburt eintretenden bläulichen Verfärbung von
Gesicht und
Händen eines Neugeborenen nicht unverzüglich einen Arzt hinzuzieht. Grob fehlerhaft
ist auch
eine in solcher Situation von den Pflegekräften ohne Einschaltung eines Arztes
veranlasste und
daher ohne erforderliche Intubation durchgeführte Verlegung des Säuglings in
ein
Kinderkrankenhaus.
Für Fehler des
Klinikpersonals im Rahmen der allgemeinen Pflege des Kindes haftet nicht der
Beleg-Gynäkologe, sondern der Krankenhausträger.
OLG München, Urteil
vom 20. Juni 1996 -1 U 4529/95- zurück
Chefarzt/Verfassungsmäßig
berufener Vertreter der/das Krankenhaus tragenden
Körperschaft
Durchtrennung des rechten Facialisstammes bei operativer Entfernung eines angeborenen
Lymphangioms
Auch der Chefarzt
einer organisatorisch nicht selbständigen Klinik ist, wenn er im medizinischen
Bereich weisungsfrei ist, hinsichtlich der Haftung für von ihm begangene Behandlungsfehler
als
verfassungsmäßig berufener Vertreter der das Krankenhaus tragenden Körperschaft
zu
betrachten (teilweise Aufgabe von BGHZ 1, 383; 4, 138, 152).
BGH, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 22. April 1980 -VI ZR 121/78 -
(Landgericht Osnabrück; Oberlandesgericht Oldenburg) zurück
Behandlungsfehler/Fehlgeschlagene
Sterilisation
a) Führt ein Fehler
des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation
einer Ehefrau zur Geburt eines Kindes, dann können sich daraus auch Ersatzansprüche
des
dadurch mit Unterhaltspflichten belasteten Ehemannes ohne Rücksicht darauf ergeben,
ob er am
Arztvertrag beteiligt war.
b) Grundsätze
für Höhe und Dauer des Schadensersatzanspruches der Eltern wegen
Unterhaltsbelastung durch ein ungewolltes eheliches Kind (Anlehnung an die Sätze
der
RegelbedarfsVO; Berechnung des Ersatzanspruchs von Vater und Mutter).
BGH, VI. Zivilsenat,
Urteil vom 18. März 1980 -VI ZR 247/78-
(Landgericht Freiburg; Oberlandesgericht Karlsruhe) zurück
Herzoperation/Aortenvitium/Starr-Edwards-Kugelklappe/BS-Prothese/Cavafix-
Venenkatheter/
Katheterextraktion/Fragment/Lungenarterie/Emboliegefahr
Zur Frage eines
Behandlungsfehlers bei infolge Materialfehlers oder durch Beschädigung bei
Herzoperation zurückgebliebenen Venenkatheterstücks
a) Bleibt nach
einer schwierigen Herzoperation von einem ca. 75 cm langen Cavafix-
Venenkatheter infolge eines Materialfehlers oder einer Beschädigung bei der
Operation ein 8 bis
10 cm langes Stück in der Lungenarterie des Patienten zurück, so kann daraus
noch nicht auf zurück
Lagerungsschaden/Behandlungsfehler/Beweislast
Ein Lagerungsschaden
(Drucknekrose) rechtfertigt eine Umkehr der Beweislast nur dann, wenn es
sich um eine vollständig beherrschende Komplikation handelt, deren Entstehung
zwingend auf
einen Behandlungsfehler hinweist. Daran fehlt es, wenn die Lagerung des Patienten
auf dem
Operationstisch dem medizinischen Standard entsprach.
OLG Oldenburg,
Urteil vom 02. August 1994 -5 U 64/94-
Bemerkung: Der BGH hat die Revision des Klägers durch Beschluss vom 11.07.1995
-VI ZR
303/94- nicht angenommen. zurück
Chirurg/Auswertung
einer
Röntgenaufnahme/Symphysenruptur/Zurechnungszusammenhang/
Fehler eines weiteren Arztes
1. Einem Arzt für
Chirurgie, der eindeutige Röntgenaufnahmen nicht richtig auswertet, unterläuft
ein grober Behandlungsfehler.
2. Dieser Arzt
haftet grundsätzlich auch für etwaige Fehler eines darauf hin hinzugezogenen
weiteren Arztes, es sei denn, dass der zweite Arzt gegen alle ärztlichen Regelnd
und Erfahrungen
schon die ersten Anforderungen an ein vernünftiges gewissenhaftes ärztliches
Vorgehen in
gröblichstem Maß außer acht lässt.
OLG Celle, 1. Zivilsenat,
Urteil vom 29. Juli 1985 -1 U 7/85- zurück
Mastopathie/Mammographie/Karzinom/Gewebsuntersuchung
/Gewebeuntersuchung/Behandlungsfehler/Diagnosefehler
1. Schmerzen in
der weiblichen Brust sind ein typisches Zeichen für eine Mastopathie, dagegen
ganz untypisch für ein Karzinom.
2. Weisen alle
angewendeten Diagnosemethoden einschließlich einer Mammographie auf eine
gutartige Mastopathie hin und ergeben sie keinen Verdacht auf ein Karzinom,
dann ist es nicht
erforderlich, eine Gewebeuntersuchung vorzunehmen oder zu veranlassen.
3. Gelbkörperhormonpräparate
werden bei einer Mastopathie als modernes und richtiges
Behandlungsmittel eingesetzt.
OLG Zweibrücken,
5. Senat, Urteil vom 07.12.1989, -5 U 7/87-
Bemerkung: Der BGH hat die Revision der Klägerin durch Beschluss vom 11.12.1990
-VI ZR
18/90- nicht angenommen.
zurück
Allgemeinmediziner/Diagnoseirrtum/Dokumentation
Die Schwelle liegt
hoch, von der ab ein Diagnoseirrtum eines Arztes als schwerer Verstoß gegen
die ärztliche Kunst zu gelten hat.
Ein Allgemeinmediziner
muss bei Hausbesuchen nicht jede einzelne durchgeführte Untersuchung
dokumentieren, sondern nur von der Regel abweichende Untersuchungen und festgestellte
krankhafte Befunde aufzeichnen.
OLG Bamberg, Urteil
vom 30. Januar 1991 -8 U 21/90-
Bemerkung: Der BGH hat die Revision der Klägerin durch Beschluss vom 17.03.1992
-VI ZR
176/91- nicht angenommen. zurück
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