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6. Verjährung
Hysterektomie
/ Blasen-Scheidenfistel / Harninkontinenz / Chronische Blasenentzündung
1. Bei der Beurteilung
der Frage, ob und gegebenenfalls wann der Patient Kenntnis vom Schaden und der
Person des Schädigers hat, ist ein mehr objektiver Maßstab anzulegen und eine
Sicherheit im Wissen für die Klagebegründung nicht in einem solchen Umfang erforderlich,
dass ein Prozessrisiko nicht mehr besteht.
2. Der Arzt handelt
nicht treuwidrig, wenn er, ohne die Tatsachen zu verdrehen oder zu verschweigen,
ein schuldhaftes Fehlverhalten leugnet.
OLG Hamm,3. Zivilsenat
Urt. vom 19. September 1984 - 3 U 95/84 - (Landgericht Münster)
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Beginn des Verjährungslaufes
/ Ärztliches Fehlverhalten / Besserung der Beschwerden / Kenntnis bleibender
Folgen / Armversteifung
Die Verjährung
nach § 852 BGB beginnt er zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Patient ausreichende
Kenntnis von Tatsachen hat, die ein ärztliches Fehlverhalten als Ursache der
verbliebenen Schädigung nahelegen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Patienten
die Durchführung krankengymnastischer Übungen nahegelegt wird und er davon zumindest
eine wesentliche Besserung seiner Beschwerden erwarten darf.
OLG Frankfurt 13.
Zivilsenat Urt. v. 05. Juni 1985 - 13 U 28/84 - (Landgericht Darmstadt)
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