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Ansprüche des Kindes gegen die Hebamme
Der
Zusammenarbeit zwischen Frauenarzt und Hebamme, die im Rahmen der Pflegeberufe
eine Sonderstellung einnimmt, kommt im geburtshilflichen Bereich große Bedeutung
zu. Die Beziehungen zwischen Arzt und Hebamme sowie die Abgrenzung ihrer beiderseitigen
Verantwortungs- und Aufgabenbereiche sind in einem sogenannten Hebammengesetz
geregelt. Danach ist die Hebamme bei einem Geburtsverlauf ohne Komplikationen
in der Lage, die Entbindung selbständig ohne Beistand eines Arztes durchzuführen.
Sobald
jedoch Regelwidrigkeiten und Zeichen eines pathologischen Geburtsverlaufs auftreten,
muss die Hebamme den Arzt rufen, dem allein die Behandlung regelwidriger Vorgänge
bei Schwangeren und Gebärenden vorbehalten ist. Nur wenn ein Arzt nicht rechtzeitig
herbeigerufen werden kann, darf und muss die Hebamme gegebenenfalls nach den
allgemein anerkannten Grundsätzen der Hebammenhilfe selbst Eingriffe vornehmen.
Entsprechend
dieser Verantwortungsleitung ist die Hebamme infolge ihrer eigenverantwortlichen
und selbständigen Tätigkeit bei Normalgeburten befugt, bestimmte diagnostische
und therapeutische Maßnahmen vorzunehmen, die im einzelnen in den jeweiligen
Dienstordnungen der Länder niedergelegt sind. Alle weitergehenden Maßnahmen
bedürfen der ärztlichen Anordnung. Dies umfasst sowohl die Verabreichung von
Medikamenten in oraler oder rektaler Form wie auch die Vornahme intramusulärer
oder intravenöser Injektionen.
Zusammenfassend
ist also festzustellen, dass die Hebamme für die Tätigkeiten innerhalb ihres
Aufgabenbereiches die alleinige Verantwortung trägt. Unterläuft ihr hierbei
ein Fehler, so kann sie genauso wie der Arzt haftbar gemacht werden.
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