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Ansprüche
des Kindes gegen die Mutter
Nach
derzeitigem Recht hat ein ungeborenes Kind gegen seine Mutter grundsätzlich
keine Ansprüche,wenn es geschädigt zur Welt kommt. Etwas anderes gilt jedoch
im Falle grober Fahrlässigkeit. Wenn beispielsweise die Mutter trotz dringenden
ärztlichen Rates aufgrund einer Risikosituation des Fetus eine Hausgeburt vornehmen
läßt und sich das Risiko verwirklicht, sind Ansprüche des Kindes gegen die Mutter
juristisch begründbar. Wenn das Kind in diesen Fällen gegen den Geburtshelfer
vorgehen will, muß es sich gegebenenfalls sogar ein Mitverschulden der Mutter
anrechnen lassen, so dass seine Ansprüche bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers
deutlich geringer ausfallen können.
Vor
der Geburt ist der Arzt grundsätzlich an die Weisungen der Mutter gebunden,
das heißt er darf zum Beispiel nicht ohne weiteres gegen ihren Willen zum Schutz
der Gesundheit oder des Lebens des Kindes einen Kaiserschnitt machen.
Nach
der Geburt kommt es hinsichtlich der Einwilligung in ärztliche Eingriffe auf
die Willensfähigkeit an. Diese Willensfähigkeit bedeutet „die von Fall zu Fall
vom Arzt zu prüfende Reife und Fähigkeit, die Tragweite des ärztlichen Eingriffs
für Körper, Beruf und Lebensglück zu ermessen.“ So benötigt der Arzt bei Minderjährigen
unter 14 Jahren grundsätzlich die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.
Vom 14. bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr kommt es darauf an, wie der
Arzt die Persönlichkeit des Jugendlichen im Hinblick auf den geplanten, konkreten
Eingriff beurteilt.
Verweigern
die Eltern mißbräuchlich einen erforderlichen ärztlichen Eingriff, so muß sich
der Arzt an das Vormundschaftsgericht wenden, das „die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßregeln“ trifft. Ist dafür aber keine Zeit mehr, also Gefahr
im Verzuge, so kann der Chirurg den zweifelsfrei gebotenen Eingriff selbst verantworten.
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