|
Aufklärungsfehler
Viele
Haftungsfälle in der Gynäkologie und Geburtshilfe beruhen gar nicht auf einer
fehlerhaften Behandlung, sondern allein darauf, dass der Arzt seinen Beratungs-
und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist oder dieses jedenfalls nicht
beweisen kann.
aa)
Aufklärungspflichten vor der Geburt
Schon
während der Schwangerenbetreuung hat der Arzt Beratungs- und Aufklärungpflichten.
Er muss, wie in den jeweils gültigen Mutterschaftsrichtlinien vorgesehen, die
anamnestischen Daten erheben, den Mutterpass ausstellen und die darin vorgesehenen
Untersuchungen vornehmen. Erlangt er Kenntnis von Alkohol-/ Drogen-/ oder Nikotinmissbrauch
der Schwangeren oder sonstigen Verhaltensweisen, die mit Gefahren für das Kind
verbunden sein können, hat er eine Risikoaufklärungspflicht und sollte diese
Aufklärung dokumentieren.
Sind
schwere und unheilbare Störungen des Gesundheitszustandes des Kindes zu erwarten,
so muss der Arzt hierüber aufklären und auf eine eventuelle Möglichkeit eines
Schwangerschaftsabbruchs so frühzeitig wie möglich hinweisen. Schließlich muss
der Arzt bei voraussehbaren Risikogeburten die Schwangere über mögliche operative
Eingriffe wie Schnittentbindung aufklären.
bb)
Aufklärungspflicht während der Geburt
Der
Geburtshelfer muss in den Fällen, in denen neben der normalen vaginalen Entbindung
alternativ ein Kaiserschnitt in Betracht kommt (beispielsweise bei Beckenendlage
des Kindes oder beim Mißverhältnis zwischen der Kindesgröße und dem mütterlichen
Becken) die beiderseitigen Risiken darstellen. Je eindeutiger die Indikation
zu der einen oder anderen Geburt ist und je mehr die Zeit drängt, desto kürzer
darf sich der Arzt bei der Aufklärung fassen. Ist kein Aufklärungsgespräch mehr
möglich und hat die Schwangere auch keine Patientenvollmacht erteilt, muss von
ihrem mutmaßlichen Willen ausgegangen werden.
Da
dem Arzt der Beweis für die erfolgte Aufklärung obliegt, ist ihm eine Dokumentation
anzuraten. Er sollte einen Vermerk in den Behandlungsunterlagen eintragen, der
die wesentlichen Inhalte der Aufklärung, die gegebenen Hinweise, Ratschläge,
Wiedervorstellungstermine, Hinweise über mögliche Geburtskomplikationen, Dringlichkeit
für operative Eingriffe, Vorteile und Nachteile der Geburtsweise und anschließende
Entscheidung der Schwangeren beinhalten. Bei Aufklärungen und Entscheidungen
während des Geburtsverlaufes ist die Uhrzeit mitanzugeben.
zurück
|