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Besonderheiten
beim Belegarztsystem
Das
sogenannte Belegarztmodell gibt es in zahlreichen Varianten. Im gynäkologisch-geburtshilflichen
Bereich war die klassische Form die Ein- bzw. Zwei-Mann-Belegabteilung im eher
ländlichen Bereich. Eindeutigen Vorzug genießt seit den 70er Jahren aber das
sogenannte kooperative Belegarztsystem, das nach den Vorstellungen der Deutschen
Ärzteschaft prinzipiell für alle Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung
bis zu etwa 300 Betten geeignet ist. Im kooperativen Belegarztsystem versorgen
mehrere Ärzte gleicher Fachrichtung gemeinsam die stationär aufgenommenen Patientinnen.
Die Kooperation erstreckt sich auf nahezu alle Arbeitsbereiche, insbesondere
Vertretung im Falle von Krankheit, Urlaub oder Fortbildung, Assistenz sowie
Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes.
Neben
den reinen Tätigkeitsformen gibt es in zunehmendem Maße auch Mischmodelle, d.h.,
in einer normalerweise hauptamtlich geführten Abteilung werden zusätzlich Belegärzte
gleicher Fachrichtung tätig, die dort mehr oder weniger ausschließlich ihre
Patientinnen betreuen.
Die
Attraktivität des Belegarztsystems besteht in der Verzahnung zwischen ambulanter
und stationärer Tätigkeit, hilft Doppeluntersuchungen zu vermeiden und gibt
der Patientin die Möglichkeit, in der Obhut des Arztes ihres Vertrauens zu bleiben.
Die Risiken liegen im Bereich der Präsenzpflicht, der uneingeschränkten und
sofortigen Erreichbarkeit und der zum Teil unzureichenden Organisationsstruktur.
Der
Belegarztvertrag ist ein Vertrag, der eigenen Regeln folgt. Aus diesem Grunde
ist der Belegarzt an Weisungen nicht gebunden, muss allerdings mit der vorhandenen
Ausstattung des Krankenhauses vorliebnehmen und kann allenfalls Anschaffungs-
oder Erneuerungswünsche äußern.
In
Schadenfällen, die der Belegarzt verursacht hat, haftet er dem Patienten gegenüber
unmittelbar. Angestellte des Krankenhauses, die bei seinen ärztlichen Leistungen
mitwirken oder Leistungen erbringen sind sogenannte Erfüllunggehilfen des Belegarztes.
Auch für die von diesen schuldhaft begangenen Fehler hat der Belegarzt unmittelbar
einzustehen. Auch für Fehler der angestellten Hebamme kann daher eine Haftung
für den Belegarzt bestehen, andererseits kann auch eine Haftung des Krankenhausträgers
für Fehler dieser Hebamme in Betracht kommen, für Tätigkeiten die nicht dem
belegärztlichen Pflichtenkreis zuzurechnen sind.
Das
bedeutet im Ergebnis, dass der Krankenhausträger im Falle einer Belegabteilung
ein wesentlich geringeres Haftungsrisiko trägt als im Falle einer Anstaltsabteilung.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit bei Belegarztsystemen
ein außerordentlich schwieriger Komplex und in jedem Einzelfall genau zu überprüfen
ist, wer konkret welchen Fehler begangen hat, ob dieser Fehler im Rahmen dieses
Systems entstanden ist, oder ob der Fehler etwa dem Krankenhausträger zuzurechnen
ist.
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