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Ausgewählte Einzelproblematiken
1)
Gehirnschädigungen wegen Sauerstoffunterversorgung vor, während, oder nach dem
Geburtsvorgang:
Sauerstoffunterversorgungen
des Gehirns besitzen vielfach tatsächlich einen Zusammenhang mit dem Geburtsgeschehen.
Bei diesen Situationen, wie beispielsweise einer Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr
zum Kind aufgrund einer Nabelschnur-Komplikation oder einer teilweisen oder
vollständigen vorzeitigen Lösung der Nachgeburt sind krankhafte Veränderungen
des Gehirns mit entsprechenden Folgen nach etwa zehn bis fünfzehn Minuten Dauer
zu erwarten.
Nicht unerwähnt bleiben sollte in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass
nicht alle Zeichen einer kindlichen Hypoxie vor, unter oder unmittelbar nach
der Geburt zwangsläufig mit einer Schädigung einhergehen. Untersuchungen haben
gezeigt, dass bei ganz gleichartiger Symptomatik durchaus auch gesunde Kinder
geboren werden können.
Nachfolgend
einige gerichtliche Entscheidungen:
Das
OLG Köln hatte 1997 (Urteil vom 23.07.1997 - 5 U 44/97 -) über den Fall einer
Zwillingsgeburt zu entscheiden:
Die
Mutter der beiden Kläger (Zwillinge) war seit Ende des Jahres 1983 schwanger.
Als Geburtstermin wurde der 22. September 1984 errechnet. Mit vorzeitigen Wehen
wurde die Mutter in der 31. Schwangerschaftswoche stationär im Krankenhaus aufgenommen.
Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde festgestellt, dass sich ein Zwilling in Beckenendlage,
der andere in Querlage befand. In der Nacht zum 23. Juli 1984 wurden die Zwillinge
jeweils durch Entwicklung mittels sog. Bracht-Handgriffs geboren.
Bei
beiden Zwillingen bestehen irreversible geistige und körperliche Gesundheitsschäden,
die bei einem der beiden stärker ausgeprägt sind.
Das
OLG hat für einen der beiden Zwillinge ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,-
DM für den anderen in Höhe von 250.000,- DM zugesprochen.
Nach
Auffassung des Gerichtes haften die Beklagten für die bei beiden Klägern aufgetretene
frühkindliche Hirnschädigung und die daraus resultierenden Behinderungen. Dem
Klinikpersonal seien sowohl im Zuge der Geburt als auch bei der postnatalen
Versorgung eine Reihe von Versäumnissen unterlaufen. So sei die Mutter der Kläger
nicht ausreichend überwacht worden, was zur Folge hatte, dass das Klinikpersonal
von dem Einsetzen der Preßwehen überrascht wurde und keine Entscheidung über
eine abdominale Schnittentbindung mehr möglich war. Einer Schnittentbindung
wäre bei einer Zwillingsschwangerschaft wie hier selbstverständlich der Vorzug
vor der vaginalen Entbindung zu geben gewesen.
Weiterhin
seien eine Vielzahl von Befunderhebungs- und Dokumentationsversäumnissen in
der unmittelbaren postpartalen Phase der Kläger entstanden. Diese Versäumnisse
führen zugunsten der Kläger zu Beweislasterleichterungen hinsichtlich der Ursächlichkeit
der ärztlichen Fehlbehandlung für die Gehirnschädigungen. In ihrer Summe der
zu verzeichnenden Versäumnisse geht das Gericht von einem groben Behandlungsfehler
aus.
Die
Höhe der zugesprochenen Schmerzensgelder seien angesichts der lebenslangen Beeinträchtigung
angemessen.
In
demselben Jahr mußte sich das OLG Köln (Urt. v. 12.03.1997 - 5 U 55/94) mit
folgendem Fall befassen:
Die
30jährige Mutter gebar Anfang 1978 ihr drittes Kind, das an schweren geistigen
und körperlichen Behinderungen leidet. Der errechnete Geburtstermin war der
02.02.1978. Am 11.01.1978 wurde im Krankenhaus eine Beckenquerlage sonografisch
festgestellt und die Mutter zunächst wieder nach Hause entlassen. Am Abend des
14.01.1978 kam es zu einem vorzeitigen Blasensprung und dem Abgang von Fruchtwasser,
woraufhin sich die Mutter wieder stationär aufnehmen ließ.
Das Gericht kam zum Ergebnis, daß die schweren gesundheitlichen Dauerschäden
nicht auf eine Sauerstoffunterversorgung unter der Geburt beruhen, sondern ihre
Ursache in einer vorgeburtlichen Hirnschädigung während der Schwangerschaft
haben. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen seien für die Annahme
einer intrapartalen (d.h. während der Geburt) Hirnschädigung folgende drei Voraussetzungen
zwingend erforderlich:
1.
Hinweise auf eine vitale Mangelversorgung, wie z.B. Anomalien im fetalen CTG
oder mekoniumhaltiges Fruchtwasser.
2.
Eine Depression der vitalen Prameter unmittelbar nach der Geburt, d.h. niedrige
Apgar-Werte.
3.
Ein offenkundiges neurologisches Durchgangssyndrom in der Neugeborenenperiode
während der ersten Lebensstunden und Lebenstage, wobei subtile oder geringfügige
neurologische Symptome in der Neugeborenenperiode nicht ausreichen, sondern
diese in stark ausgeprägter Weise vorliegen müssen.
Eine
geburtsbedingte Hirnschädigung dürfe nur angenommen werden, wenn diese typischen
Hinweiszeichen und weltweit anerkannten Risikofaktoren vorlägen, was hier aber
nicht der Fall war. Im Ergebnis führt das dazu, dass nicht bereits aus einem
pathologischen CTG und einer intrapartalen Asphyxie (Atemstillstand) auf einen
geburtsbedingten Gehirnschaden zu schließen ist. Beim Feten kann sich ein Hirnschaden
unbemerkt einstellen, weil die allgemeine Sauerstoffversorgung der lebenswichtigen
Organe, und lebenswichtig ist das Gehirn in dieser fetalen Periode gerade noch
nicht, unbeeinflußt bleibt. Schwerste cerebrale Fehlbildungen können somit während
der ersten Schwangerschaftswochen und -monate entstehen, ohne dass die Schwangerschaft
gestört wird und ohne dass bei Feten erkennbare Notfallsignale auftreten. Für
den Regelfall einer geburtsbedingten Hirnschädigung ist daher ein offenkundiges
neurologisches Durchgangssyndrom in der Neugeborenenperiode mit schweren Anpassungsstörungen
an das extrauterine Leben erforderlich. Daher ist heute wissenschaftliche Auffassung,
dass speziell beim reifen Neugeborenen ein geburtsbedingter Hirnschaden nur
dann zu bejahen ist, wenn unmittelbar nach der Geburt Anpassungsstörungen an
das extrauterine Leben mit dramatischen Symptomen, d.h. Atemstillständen, schweren
Tonusanomalien der Muskulatur und Neugeborenenkrämpfen auftreten.
Bereits
1993 hatte das OLG Schleswig (Urteil v. 24.02.1993 - 4 U 18/91) in einem ähnlichen
Fall insgesamt 200.000,- DM Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente (Gesamtkapital
rund 340.000,- DM) zugesprochen:
Diesem
Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die
37jährige Mutter erwartete im Jahre 1987 ihr zweites Kind. Nach vorzeitigem
Blasensprung wurde sie im Kreiskrankenhaus aufgenommen. Der Steiß des Kindes
lag zunächst über dem Beckeneingang, trat dann tiefer und wurder später als
fest im Beckeneingang beschrieben. Nach einer Wehe trat beim Kind gegen 23.00
Uhr ein vorübergehender Herzfrequenzabfall unter 120 Schläge/Minute auf, der
sich viermal wiederholte. Zwischenzeitlich fiel er auf 80 Schläge/Minute ab.
Es wurde zunächst eine intrauterine Ableitungselektrode über den kindlichen
Steiß gelegt. Als es auch nach einem Dammschnitt nicht zur Geburt kam, sondern
ein Geburtsstillstand eintrat, wurde der Chefarzt hinzugezogen. Dieser versuchte
erneut die Geburt durch zwei Preßwehen zu Ende zu bringen, da dies jedoch nicht
gelang und die Mutter einen Kreislaufkollaps erlitt, wurde die Entscheidung
für einen Kaiserschnitt getroffen. Das Kind kam gegen 0.30 Uhr mit schweren
Hirnschädigungen auf die Welt.
Das
Gericht kam zur Auffassung, dass während der Geburt Behandlungfehler passiert
seien. So hätte u.a. die Entscheidung zum Kaiserschnitt spätestens bis 0.05
Uhr gefaßt werden müssen. Diese Behandlungsfehler seien auch ursächlich für
Hirnschädigungen des Kindes infolge des Sauerstoffmangels während der Geburt.
Da während der Geburt die Sauerstoffmangelversorgung schnellstmöglich bekämpft
werden muss, um Hirnschädigungen zu vermeiden, liege in einer verzögerten Einleitung
einer Schnittentbindung im Regelfall ein grober Behandlungsfehler.
Das Gericht kommt mit dem zugesprochenen Betrag anderen Entscheidungen nahe,
in denen für vergleichbare Hirnschädigungen Schmerzensgeldbeträge zugesprochen
wurden, beispielsweise des Landgerichts Ravensburg (Urteil vom 04.10.1990 -
1 O 1837/87 -), das für eine vergleichbare Hirnschädigung nach grobem Behandlungsfehler
ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,- DM zugesprochen hatte oder des OLG
Köln (Urteil vom 02.12.1992 -27 U 74/92 -) das 100.000,- DM zuzüglich 750,-
DM monatlich Schmerzensgeldrente zusprach.
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Einem
aktuelleren Urteil des OLG Oldenburg (Urteil vom 16.01.1996 -5 U 17/95) lag
folgender Sachverhalt zugrunde:
Die
Mutter des Klägers begab sich am 14.04.1983 gegen 9.00 Uhr ins Krankenhaus,
nachdem die Fruchtblase geplatzt war. Sie wurde von 9.50 Uhr bis 10.13 Uhr an
das CTG-Gerät angeschlossen, eine Hebamme übernahm die weitere Überwachung.
Wegen stärkerer Wehen und Schmerzen der Mutter leitete der Arzt gegen 18.10
Uhr die Geburt mittels Vakuumextraktion ein, die um 18.20 Uhr beendet wurde.
Das Kind leidet an einem schweren Gehirnschaden.
Das
Gericht kam zur Auffassung, dass die Mutter einer sorgfältigeren geburtshilflichen
Überwachung bedurfte. Zum einen war von einer Risikoschwangerschaft auszugehen,
ferner bestand wegen des Sprunges der Fruchtblase eine Infektionsgefahr, schließlich
zeigte das gegen 10.00 Uhr gefertigte CTG einen hochpathologischen Befund an.
Aus diesem Grunde hätte die CTG-Registrierung nicht abgebrochen werden dürfen.
Der Arzt hätte sich nicht darauf verlassen können, dass die Hebamme den weiteren
Verlauf der Geburt sachgerecht beobachten würde. Das Gericht ist der Ansicht,
dass die Gehirnschädigung des Kindes auf den groben Pflichtwidrigkeiten des
Arztes beruht. Bei Fortsetzung der CTG-Aufzeichnungen hätte ein pathologischer
Befund festgestellt werden können, der einen sofortigen Kaiserschnitt erforderlich
gemacht hätte.
Das
OLG sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,- DM zu.
Nur
beispielhaft seien weitere Entscheidungen zu diesem Komplex chronologisch aufgeführt:
-
Urteil vom 01.10.1982:
Landgericht
Weiden (- 1 O 267/82 -): 180.000,- DM Schmerzensgeld wegen schwerer Hirnschädigung
aufgrund Nichtvornahme einer Kaiserschnittoperation
-
Urteil vom 04.04.1984:
Oberlandesgericht
Hamm ( -3 U 247/82 -): 100.000,- DM Schmerzensgeld wegen schwerer Hirnschädigung
aufgrund pflichtwidriger Unterlassung der ärztlichen Aufklärung und Beratung
-
Urteil vom 17.10.1984:
Landgericht
Saarbrücken (-16 O 110/81-): 150.000,- DM Schmerzensgeld wegen schwerer Hirnschädigung
aufgrund Überwachungsfehler während des Geburtsvorganges
-
Urteil vom 08.10.1986:
Landgericht
Frankfurt ( - 2/22 O 269/84 -): 240.000,- DM Schmerzensgeld wegen irreversibler
Gehirnschädigungen aufgrund unterlassener Analyse und verspäteter Schnittentbindung
-
Urteil vom 30.05.1990:
Oberlandesgericht
Hamm ( -3 U 18/89 -): 300.000,- DM Schmerzensgeld wegen geistiger Behinderung
aufgrund ärztlichen Behandlungsfehlers
-
Urteil vom 04.10.1990:
Landgericht
Ravensburg ( - 1 O 1837/87 - ): 250.000,- DM Schmerzensgeld wegen schwerer Hirnschädigung
durch ärztlichen Behandlungsfehler Urteil vom 13.12.1990: Oberlandesgericht
Oldenburg (- 5 U 96/89 -): 130.000,- DM Schmerzensgeld zzgl. 500,- DM Rentenzahlungen
wegen schwerer Hirnschädigung durch ärztlichen Behandlungsfehler
-
Urteil vom 06.06.1991:
Oberlandesgericht
München (- 24 U 590/89 -): 100.000,- DM Schmerzensgeld zzgl. 300,- DM Rentenzahlungen
wegen schwerer Hirnleistungsschwäche nach Diagnose- und Behandlungsfehler
-
Urteil vom 22.08.1991:
Landgericht
Ravensburg (- 1 O 123/86 -):250.000,- DM Schmerzensgeld wegen schwerer Hirnschädigung
durch ärztlichen Behandlungsfehler
-
Urteil vom 17.01.1992:
Oberlandesgericht
Koblenz (- 5 U 1624/90 -): 100.000,- DM Schmerzensgeld wegen schwerer Hirnschädigung
aufgrund nicht hinreichender Überwachung des Geburtsverlaufes.
-
Urteil vom 11.03.1992:
Oberlandesgericht
Nürnberg (- 4 U 2819/91 -): 120.000,- DM Schmerzensgeld wegen schwerer Hirnschädigung
aufgrund ärztlicher Fehlbehandlung
-
Urteil vom 16.09.1993:
Landgericht
Trier ( - 6 O 311/89 - ): 400.000,- DM Schmerzensgeld wegen schwerer Hirnschädigung
aufgrund grob fehlerhafter Geburtsleitung und schwerster Fehler bei Reanimation
-
Urteil vom 19.04.1994:
Oberlandesgericht
Oldenburg ( - 5 U 154/93 - ): 250.000,- DM Schmerzensgeld wegen schwerer Hirnschädigung
aufgrund groben Behandlungsfehlers
-
Urteil vom 16.01.1995:
Oberlandesgericht Oldenburg ( - 5 U 17/92 -): 350.000,- DM Schmerzensgeld wegen
schwerer Hirnschädigung aufgrund mangelhafter Überwachung des Geburtsvorganges
- Urteil vom 15.07.1998:
Landgericht
Duisburg (- 2 (20) O 468/94 -): 550.000,- DM Schmerzensgeld wegen schwerer Hirnschädigung
durch mangelhaftes Geburtsmanagement.
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