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Geburtstraumatische Paresen des Plexus Brachialis
Die
Schädigung des Plexus Brachialis (Nervengeflecht des Schultergürtels und Armes)
ist eine recht seltene Folge des Geburtsvorgangs. Sie kommt lediglich bei etwa
einer Geburt von 2000 vor, wobei sich ca. 90 % spontan erholen. In den übrigen
10 % der Fälle aber bleiben schwerwiegende Gesundheitsschädigungen bestehen.
Diese liegen in mehr oder minder ausgeprägten Lähmungen des betroffenen Armes.
Nicht jede Plexus-Brachialis-Parese ist allerdings auf ein ärztliches Fehlverhalten
zurückzuführen. Beim Herausziehen des Kindes durch den Geburtshelfer kann die
vordere Schulter über der Symphyse (Schambeinfuge) hängen bleiben und zu dieser
Schädigung führen. Im Einzelfall kann dieses Herausziehen zu extrem und damit
fehlerhaft oder aber auch fehlerfrei sein.
Risikofaktoren
für Plexus-Brachialis-Lähmung sind eine bereits vorausgegange Geburt, eine dabei
entstandene Schulterdystokie (gestörter Geburtsverlauf) erhöht nochmals das
Risiko für eine erneute Schädigung, schließlich ein großes Kind.
In
einem konkreten Fall attestierte das Oberlandesgericht Stuttgart (14 U 71/96)
im Jahre 1997 dem damaligen Leiter der geburtshilflichen Entbindungsstation
eines Kreiskrankenhauses einen groben Fehler, weil er sich statt einer Sectio
zu einer Vakuumextraktion entschloss, ohne Scheidendammschnitt, und dadurch
beim Neugeborenen eine Plexus-Brachialis-Lähmung und ein diskretes Horner-Syndrom
verursacht hatte:
Die
37-jährige Mutter kam mit leichten Wehentätigkeiten in das Krankenhaus, wo sie
von der Hebamme stationär aufgenommen wurde. Die bei der Aufnahmeuntersuchung
dokumentierten Befunde waren normal. In der Folge zeigten sich auffällige Herztöne,
die die Hebamme veranlassten, einen Arzt zu rufen, der wenig später die Geburtsleitung
übernahm. Aufgrund kurzfristiger flacher Herztonabfälle entschloss sich der
Arzt zu einer schnellen Beendigung der Geburt mittels Vakuumextraktion. Diese
erfolgte vom Beckeneingang aus erster vorderer Hinterhauptlage. Nach der Entwicklung
des Kopfes kam es zur Schulterdystokie. Die Mutter mußte etwa vier Minuten reanimiert
werden.
Das
Gericht sah den Behandlungsfehler darin, dass nicht eine dringend gebotene Schnittentbindung,
sondern eine vaginaloperative Entbindung mittels Vakuumextraktion durchgeführt
wurde. Nach überwiegender Meinung in der medizinischen Wissenschaft sei eine
Vakuumextraktion heute nur noch dann zulässig, wenn der Kopf des Kindes den
Beckeneingang bereits überschritten hat. Bei einer Schnittentbindung wären die
eingetretenen Schädigungen nicht entstanden.
Das Gericht sprach 65.000,- DM Schmerzensgeld zu.
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