|
Schadenersatzansprüche
Je
nach Schwere der Gesundheitsschädigung hat das geschädigte Kind Ansprüche auf
Schmerzensgeld und Schadensersatz. Hierbei treten die Eltern als dessen gesetzlicher
Vertreter auf. Bei schweren Schäden ist es umso dringlicher, abklären zu lassen,
wodurch es zur Schädigung gekommen ist und ob diese vermeidbar gewesen ist,
um eine mögliche Haftungsfrage abklären zu können.
In
der Rechtsprechung wurden bis zum Jahre 1985 selbst in Fällen schwerster Hirnschädigung
des Kindes kaum über 60.000,- DM Schmerzensgelder zugesprochen (BGH VersR 1986,
465). Seither steigen die Beträge aber kontinuierlich an und liegen derzeit
bei schweren Schäden im hohen sechsstelligen Bereich. Das bislang höchste ausgeurteilte
Schmerzensgeld im Bereich der geburtshilflichen Behandlungsfehler dürfte bei
550.000,- DM (LG Duisburg, Urteil v. 15.07.1998, Az. 2 - (20) O 468/94) liegen.
Der
materielle Schaden besteht im wesentlichen aus dem Ersatz des personellen Betreuungsaufwandes
für die Eltern. Hinsichtlich der Höhe der Pflegekosten bietet sich angesichts
des recht hohen zu erwartenden Anspruches in jedem Falle die Einholung eines
Pflegegutachtens an, dass die Stundenanzahl für die benötigte Pflegehilfe enthält.
Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die sachgemäße Pflege eines schwer
behinderten Kindes einen weit über die übliche Betreuung eines Kindes hinausgehenden
Pflegeaufwand erfordert. Allein einfache körperliche Pflegemaßnahmen umfassen
oft bereits einen Achtstundentag. Die adäquate Vergütung liegt momentan bei
rund 15,00 DM bis 20,00 DM pro Stunde.
Dazu
kommen noch Ansprüche der Kosten für den behindertengerechten Umbau der Wohnung,
Kauf eines entsprechenden Kfz und später auch der entgangene hypothetische Verdienst.
zurück
|