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Trisomie 21
Das
Oberlandesgericht Zweibrücken befaßte sich 1998 mit dem Fall einer 42 Jahre
alten Frau, die zum dritten Male schwanger war. Mit einem damals handelsüblichen
Schwangerschaftstest im Frühurin konnte diese Schwangerschaft zunächst nicht
festgestellt werden. Die Frau nahm daher weiter die verordneten Ovulationshemmer,
erschien aber trotz Fortdauer des Ausbleibens der Regelblutung erst wieder ca.
vier Monate später in der Praxis des Frauenarztes. Anlässlich dieser Untersuchung
wurde eine Schwangerschaft in der 23. Woche festgestellt. Die Frau wurde schließlich
von einem Kind mit einer schweren Form von Trisomie 21 entbunden.
Das
Gericht gab der Klage der Frau auf Unterhalt nebst dem behindertengerechten
Mehraufwand für das Kind, gemindert um eine Mitverschuldensquote der Mutter,
statt. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Geburt und der Mehrbelastung
durch die Betreuung des behinderten Kindes wurde abgelehnt: Da dem Frauenarzt
aufgrund der Vorgeschichte bekannt gewesen war, dass es sich um eine Problemschwangerschaft
gehandelt hat, hätte er sich nicht mit dem negativen Schwangerschaftstest und
der anschließenden Untersuchung zufrieden geben müssen. Er hätte vielmehr die
Frau zu einer Nachkontrolle einbestellen müssen, denn bei dieser ungeklärten
Situation (Ausbleiben der Monatsblutung) war an das Zeitfenster zu denken, in
dem trotz bestehender Schwangerschaft ein Nachweis noch nicht gelinge. Der Mutter
wird Mitverschulden attestiert, weil sie einfach vier Monate zugewartet hat,
ohne einen neuen Beratungstermin zu vereinbaren. Grund für die Haftung des Frauenarztes
war jedoch nicht die übersehene Schwangerschaft an sich, sondern die unzureichende
Beratung über die Möglichkeiten der pränatalen Diagnostik. Das Gericht ging
davon aus, dass ein Schwangerschaftsabbruch nach der damals noch gegebenen embryopathischen
Indikation gerechtfertigt gewesen wäre.
Zusammenfassend
stellt das Gericht damit klar, dass der Arzt sich nicht mit einer gynäkologischen
Untersuchung begnügen darf, in den Fällen, in denen alle Umstände für das Vorliegen
einer Schwangerschaft sprechen, wenn diese kein positives Ergebnis erbracht
hat.
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