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Weitere organisatorische Verantwortungsbereiche
a) Räumliche und hygienische Rahmenbedingungen
Die
vorzuhaltende Beschaffenheit des Krankenhauses hängt maßgeblich von ihrem Versorgungsauftrag
ab, daneben sind Alteinrichtungen sowie finanzielle Lage des Krankenhausträgers
zu berücksichtigen. Allgemein ist zu fordern, dass sich der Kreißsaal und der
OP in räumlicher Nähe befinden müssen. Kreißsäle müssen so eingerichtet sein,
dass dort im Notfall auch operativ entbunden werden kann. Anderenfalls könnte
es passieren, daß ein OP, der freigehalten worden ist, beispielsweise durch
einen neuen Notfall besetzt würde und daher die erforderliche geburtshilfliche
Betreuung nicht gewährleistet wäre. Nicht hinreichende räumliche und hygienische
Bedingungen können dazu führen, dass eine Haftung des zuständigen Krankenhausträgers
unter den Gesichtspunkten des Organisationsverschuldens in Betracht kommt.
b) Personelle Ausstattung
Darüberhinaus
ist erforderlich, dass jederzeit, d.h. ein lückenloser Bereitschaftsdienst gewährleistet
ist. Ein Krankenhausträger, der nicht durch entsprechende organisatorische Maßnahmen
dafür sorgt, dass in jedem Fall ein Arzt bei der Geburt zugegen ist, verstößt
gegen seine vertraglichen und deliktischen Verpflichtungen der Schwangeren gegenüber.
Es kommt in diesem Fall ebenfalls eine Haftung aufgrund Organisationsverschuldens
in Betracht. Esmuss überdies gewährleistet sein, dass der erforderliche Anästhesiedienst
rund um die Uhr verfügbar ist, so dass z.B. eine dringend notwendig werdende
Sectio ohne unnötige zeitliche Verzögerung in Angriff genommen werden kann.
Ist ein Krankenhausträger dazu nicht in der Lage (entweder aus personellen oder
finanzellen Gründen), muss er entweder eine Schließung der geburtshilflich-gynäkologischen
Abteilung erwägen, oder dieses durch entsprechende Warnhinweise deutlich machen.
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