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Unter dem Begriff
"ärztlicher Kunstfehler" sind insbesondere Diagnose-, Therapie- und Organisationsfehler
sowie Überwachungsverschulden und mangelnde Aufklärung zu verstehen.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Standard guter ärztlicher Behandlung
unterschritten wird.
Standard in der Medizin repräsentiert den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher
Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels
erforderlich ist und sich in Erprobung bewährt hat.
Das Arztrecht ist nicht speziell kodifiziert. Es besteht aus einer Vielzahl
von Einzelgesetzen und Normen, die einerseits den Arzt und seine Berufstätigkeit
und andererseits den Patienten betreffen.
Spezialnormen für das Arzthaftungsrecht gibt es ebenfalls nicht. Es gelten die
allgemeinen Haftungsgrundsätze des Zivilrechts.
Für den Patienten kommen Ansprüche aus Behandlungsvertrag wie auch aus Deliktsrecht
in Betracht. Beide Ansprüche können nebeneinander und unabhängig voneinander
geltend gemacht werden.
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