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7.
Abfindungsvergleich
Ob
ein außergerichtlicher Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Arztes
oder Krankenhauses abgeschlossen werden kann, hängt maßgeblich vom Einzelfall
ab. Die Haftpflichtversicherungen bieten häufig Vergleiche an, in denen der
Patient mit einem Kapitalbetrag abgefunden werden soll. Vor Abschluß eines derartigen
Abfindungsvergleiches bedarf es jedoch einer umfangreichen Prüfung der Risiken.
Liegt
beispielsweise ein Dauerschaden vor, so müssen auch die finanziellen Folgen
in der Zukunft bei Bemessung des Abfindungsbetrages mitberücksichtigt werden;
gleiches gilt für das mögliche Eintreten eines Spätschadens. Anderenfalls bestünde
die Gefahr für den Patienten, dass er mit einem geringen Betrag abgefunden wird
und später keinerlei weiteren Ansprüche mehr stellen kann. Da auch nach Abschluss
eines Abfindungsvergleiches, in dem ein Ersatz für spätere Schäden ausgenommen
ist, Verjährung droht, ist dessen inhaltliche Ausgestaltung stets von einem
medizinrechtlich versierten Rechtsanwalt zu überprüfen. Die Praxis zeigt, dass
Versicherungen gegenüber Laien anders auftreten als gegenüber Rechtsanwälten.
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