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Rechtsanwälte für Patienten e.V.

14. Aktuelle Rechtsprechung

1.Das Auftreten eines erheblichen Druckgeschwürs (hier: präsakraler Dekubitus vierten Grades) lässt regelmäßig auch bei einem Schwerstkranken auf grobe Pflege- und/oder Lagerungsmängel schließen.

2.DM 25.000,- Schmerzensgeld bei sakralem Dekubitus (17 cm Durchmesser, 6 cm Tiefe, Wirbelsäule teilweise freiliegend, nach Ausheilung Schmerzhaftigkeit beim Sitzen und Gehen, 70-jähriger Mann).

OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999 (5 U 19/99)

Ein Zahnarzt braucht mangels jeglichen wissenschaftlich begründeten Verdachts toxischer Wirkungen von Kupfer – Palladium – Legierungen nicht von sich aus auf eine Bioverträglichkeitsprüfung hinzuwirken, um den von ihm zu fordernden zahnärztlichen Standard zu wahren.

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.1999 (3 U 207/98)

1.Es stellt keine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht dar, wenn der Gynäkologe bei Tastung eines Knotens in der Brust zunächst nur die Durchführung einer Mammographie empfiehlt und weiter gehende Maßnahmen mit histologischer Untersuchung zurückstellt.

2.Bestreitet er später, den Befundbericht erhalten zu haben, so muss er dies jedenfalls dann beweisen, wenn er zunächst der Patientin am Telefon gesagt hat, sie könne den Bericht bei ihm abholen.

OLG Jena, Urteil vom 24.02.1999 (4 U 1245/98)

1.Kommt es im Verlauf einer Kniepunktion bei liegender Kanüle zu einem Spritzenwechsel, hat der Arzt nach den einschlägigen Leitlinien der ‘Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie’ sterile Handschuhe zu tragen. Ein Verstoß gegen die Hygienebestimmung ist regelmäßig als grobes Versäumnis zu werten.

2.Deuten die klinischen Symptome eindeutig darauf hin, dass ein Patient unter einem Kniegelenksempyem leidet, ist eine unverzügliche chirurgische Sanierung des Infektionsherdes dringend erforderlich. Eine Verzögerung der gebotenen Maßnahme kann wegen des raschen Keimwachstums zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2000 (8 U 99/99)

1.Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr kann aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt hat.

2.Das Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei einer Routineimpfung nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.

BGH, Urteil vom 15.02.2000 (VI ZR 48,99)

1.Über eine vom Kläger angegebene Mindestgröße des Schmerzensgeldbetrages kann das Gericht auch erheblich (50%) hinausgehen.

2.Besteht nach Eröffnung des Bauchraums aufgrund von Verwachsungen und anatomischen Anomalien eine unklare anatomische Situation, so dass vor der Entfernung der Gallenblase wichtige Organe und Gefäße nicht sicher erkannt werden können, so stellt es einen groben Behandlungsfehler dar, wenn eine röntgendiagnostische Abklärung der Gallenwege durch eine Cholangiographie unterbleibt.

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.03.1999 (1 U 54/98)

1.Die Verzögerung der Einweisung eines fünf Wochen alten Säuglings um einen Tag kann als grober Behandlungsfehler des Kinderarztes zu werten sein, wenn das Kind einen Kopfumfang von 46 cm und einen Augentiefstand (Sonnenuntergangsphänomen) aufweist und damit Umstände vorliegen, die in der Regel die unverzügliche Einweisung zur stationären Beobachtung und Behandlung wegen eines Hydrozephalus dringend und erforderlich machen.

2.Die Kausalität dieser Verzögerung für eine Schädigung des kindlichen Gehirns kann aber aufgrund weiterer Umstände äußerst unwahrscheinlich sein mit der Folge, dass eine Umkehr der Beweislast für die Kausalität zulasten des Kinderarztes ausscheidet.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.1999 (8 U 185/97)

Wird infolge einer grob fehlerhaften Diagnose ein eingeklemmter Leistenbruch nicht erkannt und unterbleibt eine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus, so hat der Arzt zu beweisen, dass sein grober Behandlungsfehler nicht ursächlich geworden ist für den im Zusammenhang mit der verspäteten Operation eingetretenen Tod der Patientin; dies gilt auch dann, wenn weitere Behandlungsfehler hinzukommen.

OLG Frankfurt/a.M., Urteil vom 30.03.1999 (8 U 219/98)

1.Verkennt ein Allgemeinmediziner als Notarzt einen drohenden Herzinfarkt, weil der Patient daneben an einer akuten Gastroenterokolitis leidet und deren Symptome im Vordergrund stehen, muss seine Diagnose nicht grob fehlerhaft sein.

2.Ein durchgreifender Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige zwar nicht selbst das Gutachten erstellt, jedoch auf Anfrage des Gerichts erklärt, dass er die Auswertung der Begutachtung durch seinen qualifizierten Mitarbeiter selbst nachvollzogen hat und sie sich zu eigen macht.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.06.1999 (5 U 32/98)

Nimmt der Frauenarzt trotz der auf einen vorzeitigen Blasensprung hindeutenden Angaben der Schwangeren keine ausreichenden Untersuchungen (Lackmustest, Spekulumuntersuchung) vor, weist er die Schwangere auch nicht sogleich in ein Krankenhaus ein und fordert er sie nicht einmal zu einer kurzfristigen Kontrolluntersuchung auf, so kommen dem Kind hinsichtlich der Kausalität dieses Fehlverhaltens für den bei ihm eingetretenen Gesundheitsschaden Beweiserleichterungen sowohl wegen mangelhafter Befunderhebung und –sicherung als auch aus dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers zu.

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.1999 (14 U 4/98)

Die Indikationsstellung zur Operation einer akuten Appendizitis muß, auch wenn es sich objektiv um eine Fehldiagnose handelt, nicht fehlerhaft sein. Ausschlaggebend ist vielmehr der klinische Gesamteindruck. Schon die Feststellung eines auf eine akute Appendizitis hinweisenden Druckschmerzes kann genügen, um alle anderen Kriterien zurücktreten zu lassen.

OLG Hamm, Urteil vom 17.2.1999 (3 U 41/98)

Versäumt eine geburtshilfliche Belegklinik den Belegärzten zuverlässig mitzuteilen, wo für den Bedarfsfall ein Schlüssel für den Operationssaal aufbewahrt wird, kann das als grober Organisationsfehler zu werten sein, mit der Folge, daß der Klinik die Beweislast für das Fehlen eines Ursachenzusammenhanges zwischen der durch die Suche nach dem Schlüssel eingetretenen Verzögerung einer Operation (hier: Schnittentbindung) und einer eingetretenen Schädigung obliegt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.4.1999 (14 U 17/98)

1.Bei einer Schilddrüsenresektion gibt es in der medizinischen Wissenschaft unterschiedliche Lehrmeinungen zu der Frage, ob der Nervus recurrens zuvor dargestellt (freigelegt) werden sollte. In der Wahl einer der beiden hierzu vertretenen Operationsmethoden kann kein Behandlungsfehler liegen.

2.Die aufgrund der Schilddrüsenresektion eingetretene beidseitige Parese des Nervus recurrens begründet keinen Anscheinsbeweis für einen ärztlichen Fehler bei einer Operation.

OLG Braunschweig, Urteil vom 18.3.1999 (1 U 64/98)

1.Der Träger eines Belegkrankenhauses hat für die Fehler einer bei ihm eingestellten Hebamme einzustehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können.

2.Wird bei der stationären Behandlung im Krankenhaus die belegärztliche Behandlung von Urlaubsvertretern fortgesetzt, so sind diese– wenn keine Gemeinschaftspraxis vorliegt- grundsätzlich Erfüllungsghilfen des ursprünglich behandelnden Arztes (§ 278 BGB).

BGH Urteil vom 16.5.2000 (VI ZR 321/98)

1.Der Zahnarzt ist im Rahmen einer Notfallbehandlung grundsätzlich nur verpflichtet, durch geeignete Behandlungsmaßnahmen die Krankheitssymptome wirksam zu bekämpfen (hier: Herstellen der Schmerzfreiheit). Die kausale Therapie bleibt der Nachbehandlung vorbehalten. Der Patient ist über die Notwendigkeit der Nachbehandlung aufzuklären. Beweispflichtig ist der Patient (Sicherheitsaufklärung). 2.Der Zahnarzt ist verpflichtet, nach einer Wurzelkanalbehandlung die verwendeten Instrumente auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen.

OLG Köln, Urteil vom 16.6.1999 ( 5 U 160/67)

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