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14.
Aktuelle Rechtsprechung
1.Das
Auftreten eines erheblichen Druckgeschwürs (hier: präsakraler Dekubitus vierten
Grades) lässt regelmäßig auch bei einem Schwerstkranken auf grobe Pflege- und/oder
Lagerungsmängel schließen.
2.DM 25.000,- Schmerzensgeld bei sakralem Dekubitus (17 cm Durchmesser, 6 cm
Tiefe, Wirbelsäule teilweise freiliegend, nach Ausheilung Schmerzhaftigkeit
beim Sitzen und Gehen, 70-jähriger Mann).
OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999 (5 U 19/99)
Ein Zahnarzt braucht mangels jeglichen wissenschaftlich begründeten Verdachts
toxischer Wirkungen von Kupfer – Palladium – Legierungen nicht von sich aus
auf eine Bioverträglichkeitsprüfung hinzuwirken, um den von ihm zu fordernden
zahnärztlichen Standard zu wahren.
OLG
Hamm, Urteil vom 26.04.1999 (3 U 207/98)
1.Es
stellt keine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht dar, wenn der Gynäkologe
bei Tastung eines Knotens in der Brust zunächst nur die Durchführung einer Mammographie
empfiehlt und weiter gehende Maßnahmen mit histologischer Untersuchung zurückstellt.
2.Bestreitet
er später, den Befundbericht erhalten zu haben, so muss er dies jedenfalls dann
beweisen, wenn er zunächst der Patientin am Telefon gesagt hat, sie könne den
Bericht bei ihm abholen.
OLG
Jena, Urteil vom 24.02.1999 (4 U 1245/98)
1.Kommt
es im Verlauf einer Kniepunktion bei liegender Kanüle zu einem Spritzenwechsel,
hat der Arzt nach den einschlägigen Leitlinien der ‘Deutschen Gesellschaft für
Orthopädie und Traumatologie’ sterile Handschuhe zu tragen. Ein Verstoß gegen
die Hygienebestimmung ist regelmäßig als grobes Versäumnis zu werten.
2.Deuten
die klinischen Symptome eindeutig darauf hin, dass ein Patient unter einem Kniegelenksempyem
leidet, ist eine unverzügliche chirurgische Sanierung des Infektionsherdes dringend
erforderlich. Eine Verzögerung der gebotenen Maßnahme kann wegen des raschen
Keimwachstums zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.
OLG
Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2000 (8 U 99/99)
1.Hat
sich gerade das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich
aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung
auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr kann aus dem Eingriff
keine Haftung hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des verwirklichten
Risikos seine Einwilligung erteilt hat.
2.Das
Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs gebietet bei einer Routineimpfung nicht
in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken. Es kann vielmehr genügen,
wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen
durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.
BGH,
Urteil vom 15.02.2000 (VI ZR 48,99)
1.Über
eine vom Kläger angegebene Mindestgröße des Schmerzensgeldbetrages kann das
Gericht auch erheblich (50%) hinausgehen.
2.Besteht nach Eröffnung des Bauchraums aufgrund von Verwachsungen und anatomischen
Anomalien eine unklare anatomische Situation, so dass vor der Entfernung der
Gallenblase wichtige Organe und Gefäße nicht sicher erkannt werden können, so
stellt es einen groben Behandlungsfehler dar, wenn eine röntgendiagnostische
Abklärung der Gallenwege durch eine Cholangiographie unterbleibt.
OLG
Brandenburg, Urteil vom 10.03.1999 (1 U 54/98)
1.Die
Verzögerung der Einweisung eines fünf Wochen alten Säuglings um einen Tag kann
als grober Behandlungsfehler des Kinderarztes zu werten sein, wenn das Kind
einen Kopfumfang von 46 cm und einen Augentiefstand (Sonnenuntergangsphänomen)
aufweist und damit Umstände vorliegen, die in der Regel die unverzügliche Einweisung
zur stationären Beobachtung und Behandlung wegen eines Hydrozephalus dringend
und erforderlich machen.
2.Die
Kausalität dieser Verzögerung für eine Schädigung des kindlichen Gehirns kann
aber aufgrund weiterer Umstände äußerst unwahrscheinlich sein mit der Folge,
dass eine Umkehr der Beweislast für die Kausalität zulasten des Kinderarztes
ausscheidet.
OLG
Düsseldorf, Urteil vom 06.05.1999 (8 U 185/97)
Wird
infolge einer grob fehlerhaften Diagnose ein eingeklemmter Leistenbruch nicht
erkannt und unterbleibt eine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus, so hat
der Arzt zu beweisen, dass sein grober Behandlungsfehler nicht ursächlich geworden
ist für den im Zusammenhang mit der verspäteten Operation eingetretenen Tod
der Patientin; dies gilt auch dann, wenn weitere Behandlungsfehler hinzukommen.
OLG
Frankfurt/a.M., Urteil vom 30.03.1999 (8 U 219/98)
1.Verkennt
ein Allgemeinmediziner als Notarzt einen drohenden Herzinfarkt, weil der Patient
daneben an einer akuten Gastroenterokolitis leidet und deren Symptome im Vordergrund
stehen, muss seine Diagnose nicht grob fehlerhaft sein.
2.Ein durchgreifender Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn der mit der Begutachtung
beauftragte Sachverständige zwar nicht selbst das Gutachten erstellt, jedoch
auf Anfrage des Gerichts erklärt, dass er die Auswertung der Begutachtung durch
seinen qualifizierten Mitarbeiter selbst nachvollzogen hat und sie sich zu eigen
macht.
OLG
Zweibrücken, Urteil vom 22.06.1999 (5 U 32/98)
Nimmt
der Frauenarzt trotz der auf einen vorzeitigen Blasensprung hindeutenden Angaben
der Schwangeren keine ausreichenden Untersuchungen (Lackmustest, Spekulumuntersuchung)
vor, weist er die Schwangere auch nicht sogleich in ein Krankenhaus ein und
fordert er sie nicht einmal zu einer kurzfristigen Kontrolluntersuchung auf,
so kommen dem Kind hinsichtlich der Kausalität dieses Fehlverhaltens für den
bei ihm eingetretenen Gesundheitsschaden Beweiserleichterungen sowohl wegen
mangelhafter Befunderhebung und –sicherung als auch aus dem Gesichtspunkt eines
groben Behandlungsfehlers zu.
OLG
Stuttgart, Urteil vom 02.02.1999 (14 U 4/98)
Die
Indikationsstellung zur Operation einer akuten Appendizitis muß, auch wenn es
sich objektiv um eine Fehldiagnose handelt, nicht fehlerhaft sein. Ausschlaggebend
ist vielmehr der klinische Gesamteindruck. Schon die Feststellung eines auf
eine akute Appendizitis hinweisenden Druckschmerzes kann genügen, um alle anderen
Kriterien zurücktreten zu lassen.
OLG
Hamm, Urteil vom 17.2.1999 (3 U 41/98)
Versäumt
eine geburtshilfliche Belegklinik den Belegärzten zuverlässig mitzuteilen, wo
für den Bedarfsfall ein Schlüssel für den Operationssaal aufbewahrt wird, kann
das als grober Organisationsfehler zu werten sein, mit der Folge, daß der Klinik
die Beweislast für das Fehlen eines Ursachenzusammenhanges zwischen der durch
die Suche nach dem Schlüssel eingetretenen Verzögerung einer Operation (hier:
Schnittentbindung) und einer eingetretenen Schädigung obliegt.
OLG
Stuttgart, Urteil vom 13.4.1999 (14 U 17/98)
1.Bei
einer Schilddrüsenresektion gibt es in der medizinischen Wissenschaft unterschiedliche
Lehrmeinungen zu der Frage, ob der Nervus recurrens zuvor dargestellt (freigelegt)
werden sollte. In der Wahl einer der beiden hierzu vertretenen Operationsmethoden
kann kein Behandlungsfehler liegen.
2.Die
aufgrund der Schilddrüsenresektion eingetretene beidseitige Parese des Nervus
recurrens begründet keinen Anscheinsbeweis für einen ärztlichen Fehler bei einer
Operation.
OLG
Braunschweig, Urteil vom 18.3.1999 (1 U 64/98)
1.Der
Träger eines Belegkrankenhauses hat für die Fehler einer bei ihm eingestellten
Hebamme einzustehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungskompetenz
oder der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet
werden können.
2.Wird
bei der stationären Behandlung im Krankenhaus die belegärztliche Behandlung
von Urlaubsvertretern fortgesetzt, so sind diese– wenn keine Gemeinschaftspraxis
vorliegt- grundsätzlich Erfüllungsghilfen des ursprünglich behandelnden Arztes
(§ 278 BGB).
BGH
Urteil vom 16.5.2000 (VI ZR 321/98)
1.Der
Zahnarzt ist im Rahmen einer Notfallbehandlung grundsätzlich nur verpflichtet,
durch geeignete Behandlungsmaßnahmen die Krankheitssymptome wirksam zu bekämpfen
(hier: Herstellen der Schmerzfreiheit). Die kausale Therapie bleibt der Nachbehandlung
vorbehalten. Der Patient ist über die Notwendigkeit der Nachbehandlung aufzuklären.
Beweispflichtig ist der Patient (Sicherheitsaufklärung). 2.Der Zahnarzt ist
verpflichtet, nach einer Wurzelkanalbehandlung die verwendeten Instrumente auf
Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen.
OLG
Köln, Urteil vom 16.6.1999 ( 5 U 160/67)
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