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8.
Anspruchsgegner
Schwierigkeiten
bereitet immer wieder die Frage, gegen wen vorgegangen werden muß. Dies hat
der (Ruin-)fall des Rechtsanwaltes Sorglos eindrucksvoll gezeigt. Handelt es
sich etwa um den Hausarzt, der den Fehler begangen hat, ist dies klar. Handelt
es sich aber um eine Gemeinschaftspraxis oder ein Krankenhaus, so ist der Anspruchsgegner
nicht immer einfach zu bestimmen. Grundsätzlich ist in einer Gemeinschaftspraxis
gegen denjenigen Arzt vorzugehen, der den Fehler begangen hat, haben mehrere
Ärzte der Praxis den Fehler begangen, so sind alle Anspruchsgegner. Die Gemeinschaftspraxis
ist aber nicht mit der Praxisgemeinschaft, bei der sich mehrere Ärzte lediglich
räumlich zusamamengefunden haben, zu verwechseln. Bei letzterer haftet immer
nur der behandelnde Arzt, sowohl deliktisch als auch vertraglich, wogegen bei
der Gemeinschaftspraxis alle Ärzte gemeinsam vertraglich haften.
Bei
Fehlern im Krankenhaus ist grundsätzlich der Krankenhausträger Anspruchsgegner,
das kann die Stadt, die Gemeinde etc sein, aber auch das Krankenhaus selber,
wie regelmäßig bei Universitäts-Kliniken.
Besonderheiten
ergeben sich bei Belegkrankenhäusern, beim sog. gespaltenen und totalen Krankenhausvertrag,
bei Durchgangsärzten, bei Urlaubsvertretern, bei der Notfallbehandlung und bei
beamteten Ärzten. Insoweit ist wiederum der Rat des Rechtskundigen gefragt.
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