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2. Arten von
Behandlungsfehlern
Unter dem Begriff
„ärztlicher Kunstfehler“ sind insbesondere Diagnose-, Therapie- und Organisationsfehler
sowie Überwachungsverschulden und mangelnde Aufklärung in verschiedenen Bereichen
zu verstehen.
Der Arzt muß schuldhaft,
d.h. vorsätzlich (das kann i.d.R. ausgeschlossen werden) oder fahrlässig durch
seine Behandlung oder dadurch, dass er etwas Erforderliches unterlassen hat,
die Beeinträchtigung der Gesundheit oder des körperlichen Wohlbefindens des
Patienten verursacht haben. Unter Fahrlässigkeit versteht das Gesetz die Außerachtlassung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 BGB. Bei der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt handelt es sich um einen objektiven, typisierten Maßstab. Maßstab dafür,
ob die gebotene Sorgfalt eingehalten worden ist, sind die ärztlichen Kunstregeln.
Diese ändern sich mit den Fortschritten in der Medizin. In der Regel liegt somit
eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn der Arzt gegen die allgemein anerkannten
Grundsätze der ärztlichen Wissenschaft verstößt. Die Mediziner selbst bestimmen
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.
Bis zum Frühjahr
2000 sind in Deutschland weit über eintausend Leitlinien von der Arbeitsgemeinschaft
der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaft erarbeitet worden. Diese
wurden im Internet und zum Teil in wissenschaftlichen Zeitschriften publiziert.
Diese Leitlinien gewinnen auch bei den Juristen eine immer größere Bedeutung.
Bei von diesen Leitlinien abweichendem Verhalten ist unter Umständen eine ausdrückliche
Rechtfertigung der Ärzte notwendig.
Ein Behandlungsfehler
liegt vor, wenn der Standard guter ärztlicher Behandlung unterschritten wird.
Standard in der Medizin repräsentiert den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher
Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels
erforderlich ist und sich in Erprobung bewährt hat.
Es lassen sich
folgende Behandlungsfehlerarten unterscheiden:
a) Organisations-
und Koordinierungsverschulden
Es besteht die
Pflicht zur Sicherstellung des hygienischen Standards (Desinfektion; Fremdbluttransfusions-Erregersicherheit),
des apparativen Standards (bestimmte medizinische Apparate müssen vorhanden
sein), des Standards der Medikamentvorhaltung (bestimmte Medikamente müssen
vorhanden sein), des Standards der Geräte- und Verrichtungssicherheit (Sturz
von Untersuchungsliege oder beim Umbetten nicht möglich), des personellen Ausstattungs-Standards
(keine Anfängeroperation ohne Facharztassistenz, keine Operation nach ermüdendem
Nachtdienst).
Hierzu gehört ferner
die Pflicht des Krankenhauses, die interne Ablauforganisation durch generelle
Richtlinien und Weisungen so zu regeln, dass in jeder Behandlungsphase ein Facharzt
erreichbar und die Überwachung des Patienten sichergestellt ist. Daneben muss
eine sachgerechte Auswahl, Anweisung und Überwachung der nachgeordneten nichtärztlichen
Mitarbeiter, mit klaren und eindeutigen Regelungen hinsichtlich ihres Dienst-
und Verantwortungsbereiches und der Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Dienst
gegeben sein. Die Auswahlsorgfalt und Überwachung besteht auch gegenüber dem
ärztlichen Personal.
b) Therapiefehler
Fehler liegen vor,
wenn mit der Therapie oder ihrem Unterlassen gegen anerkannte und gesicherte
medizinische Standards verstoßen wird. Im Grundsatz ist die Wahl der richtigen
Therapiemethode primär Sache des Arztes, dem ein weites, freies Ermessen eingeräumt
wird. Der Arzt muss unter verschiedenen in Heilungsaussichten sowie Eingriffsbelastung
und Schadensrisiken im wesentlichen gleichwertigen bewährten Therapiemethoden
frei entscheiden können. Weichen die Therapiealternativen jedoch in Belastung,
Risiken etc. ab oder wendet der Arzt eine Therapiemethode an, die durch gesicherte
medizinische Erkenntnisse überholt ist, kann je nach Sachlage ein Behandlungsfehler
vorliegen. Dasselbe gilt für Methoden, die sich noch in der Erprobung befinden
und daher vom Arzt spezielle Vorkenntnisse und Erfahrungen verlangen.
Selten, aber dennoch
häufiger als an sich vorstellbar, sind offensichtliche und zumeist unerklärliche
Fehler von operierenden Ärzten. Vergessene Tupfer, in der Bauchhöhle zurückgelassenes
Operationsbesteck oder die Verwechslung des Meniskus des rechten mit dem Meniskus
des linken Beines seien beispielhaft genannt.
Besonders tragisch
sind die Fälle, in denen es zu lebensbedrohlichen Folgen für den Patienten kommt.
Spektakulärer Fall in der jüngsten Vergangenheit war die in sämtlichen Medien
publizierte Verwechslung des rechten mit dem linken Lungenflügel eines Patienten
in einem Kasseler Krankenhaus. Glücklicherweise handelt es sich dabei um nur
äußerst selten vorkommende Einzelfälle.
c) Diagnosefehler
Ein Diagnosefehler
liegt vor, wenn erhobene Befunde wie z. B. Röntgenaufnahmen oder Krankheitserscheinungen,
(wie z. B. Bauchschmerzen), fehlbewertet werden. Diese Fehlbewertung führt dann
im Ergebnis dazu, daß entweder eine falsche Behandlung erfolgt, oder zwingende
weitere Diagnostik oder Behandlung unterlassen wird, so daß die richtige Behandlung
erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt.
Der Diagnosefehler
führt zur Umkehr der Beweislast, wenn der Arzt bewußt, leichtfertig oder durch
groben Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst den Patienten in die Gefahr
gebracht hat, deren Folgen nunmehr nicht mehr mit Sicherheit aufgeklärt werden
können (BGH VersR 1968, 1156). Jedoch rechtfertigen nur fundamentale Diagnoseirrtümer
den Vorwurf eines schweren Behandlungsfehlers mit den entsprechenden beweisrechtlichen
Konsequenzen. Irrtümer bei der Diagnose kommen in der täglichen Praxis relativ
häufig vor. Sie sind oftmals nicht einmal die Folge eines vorwerfbaren Versehens
des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nicht immer eindeutig, sondern
können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen, so dass dem Arzt ein Vorwurf
nicht ohne weiteres zu machen ist.
d) Aufklärungspflichtverletzung
Bevor eine Behandlungsmethode
ergriffen wird, muß der Patient über deren Risiken genau informiert werden.
Diese Aufklärungspflicht besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
sogar in Fällen, in denen das Risiko bei 1 : 15,5 Mio. Fällen liegt (BGH NJW
1991,2344). Das hat zur Folge, daß Ärzte auch über sehr fernliegende Risiken
informieren müssen. Nur über allgemeine Risiken, die jedem Eingriff anhaften
und die in der Öffentlichkeit bekannt sind, braucht der Arzt nicht zu informieren,
z.B. Wundinfektion, Nachblutung, oder Narbenbildung.
Bestehen mehrere
Behandlungsalternativen, so muss der Arzt grundsätzlich auch über die Alternativen
informieren. Nur wenn die Behandlungsmethoden völlig identisch in Risiko, Intensität,
Folgen oder Erfolgschancen sind, entfällt die Aufklärungspflicht. Differieren
sie hingegen, hat der Patient Anspruch darauf, hierüber in Kenntnis gesetzt
zu werden. Der Patient muss selbst entscheiden können, ob er das vom Arzt in
Aussicht gestellte Risiko übernehmen möchte oder nicht. Dazu ist es erforderlich,
dass der Patient sowohl über die derzeitige schulmedizinische Therapie informiert
wird, als auch über die spezifischen Risiken eines beispielsweise überholten
Verfahrens. Stößt der Arzt während einer Operation auf ein höheres Operationsrisiko
als vor der Operation angenommen, muss er den Eingriff abbrechen, wenn er für
die Fortsetzung mangels Aufklärung keine wirksame Einwilligung hat und die Operation
ohne Gefährdung des Patienten abgebrochen oder unterbrochen werden kann, um
die Einwilligung einzuholen. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Entscheidungen
auch eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes angenommen. Da es sich
dabei jedoch lediglich um eine vorvertragliche Nebenpflicht handelt, die im
Gegensatz zur sonstigen Aufklärungsverpflichtung nicht der eigentlichen ärztlichen
Behandlung zuzurechnen ist, darf sie nicht über Gebühr ausgedehnt werden.
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