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9. Gerichtszuständigkeit
a) Sachliche
Zuständigkeit
Bei einer Schadensersatzklage
ist zu bedenken, dass diese bis zum einem Streitwert von einschließlich 10.000,-
DM beim zuständigen Amtsgericht einzureichen ist. Ab einem Streitwert von mehr
als 10.000,- DM ist das Landgericht zuständig. Dort ist auch die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt zwingend gesetzlich vorgeschrieben, während beim Amtsgericht
auch eine eigene Interessenvertretung möglich wäre.
b) Örtliche
Zuständigkeit
Grundsätzlich ist
die Klage an dem Ort einzureichen, wo sich der Behandlungsfehler ereignet hat,
das heißt wo der Arzt seine Praxis hat oder sich das Krankenhaus befindet. Möglicherweise
kommt aber auch ein anderer Ort in Betracht. Das ist zum Beispiel dann der Fall,
wenn der Träger des Krankenhauses sich an einem anderen Ort befindet. In diesem
Fall ist dort zu klagen.
b) Örtliche
Zuständigkeit
Grundsätzlich ist
die Klage an dem Ort einzureichen, wo sich der Behandlungsfehler ereignet hat,
das heißt wo der Arzt seine Praxis hat oder sich das Krankenhaus befindet. Möglicherweise
kommt aber auch ein anderer Ort in Betracht. Das ist zum Beispiel dann der Fall,
wenn der Träger des Krankenhauses sich an einem anderen Ort befindet. In diesem
Fall ist dort zu klagen.
c) Anwaltszwang
vor Gericht
Der sog. Anwaltszwang
wird in § 78 Zivilprozessordnung geregelt. Danach müssen sich die Parteien vor
den Landgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Das bedeutet, dass bei einem Streitwert über
10.000,- DM zwingend ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss, da ansonsten
die Klage bereits unzulässig ist und daher abgewiesen wird. Vor dem Amtsgericht,
also bei einem Streitwert bis zu 10.000,- DM kann die Partei selbst vor Gericht
auftreten.
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