|
11.
Kostenübernahme
Es
gibt für finanziell schwach gestellte Personen aber dennoch mehrere Möglichkeiten,
einen Prozeß ohne oder mit geringerem Kostenrisiko zu führen.
a)
Rechtsschutzversicherung
Die
Rechtsschutzversicherer bieten unter den Versicherungsbezeichnungen Privat-/Familienrechtsschutz
einen umfassenden Rechtsschutz für medizingeschädigte Patienten an. Zwar machen
diese Versicherungen in der Praxis oft unnötigerweise eine Versicherungsbestätigung
von bestimmten Voraussetzungen abhängig, wie beispielsweise der Vorlage eines
fachmedizinischen Gutachtens, in dem der Behandlungsfehler bestätigt wird, oder
von der Benennung sonstiger adäquater Beweismittel. All diese Einschränkungen
sind für den Eintritt des Rechtsschutzfalles jedoch nicht von Belang. Vielmehr
tritt der Versicherungsfall bereits zu dem Zeitpunkt ein, in dem der Patient
den berechtigten, das heißt nicht mutwilligen Verdacht auf das Vorliegen eines
Behandlungsfehlers hegt. Es reicht demnach in Zweifelsfällen schon aus, dass
ein Behandlungserfolg nicht eingetreten ist, oder es dem Patienten nach der
Behandlung schlechter geht, als vorher. In den Fällen, in denen Rechtsschutzversicherungen
unberechtigt den Deckungsschutz nicht erteilen, bietet sich die Androhung einer
sogenannten Deckungsschutzklage an. Gerade bei schwer medizingeschädigten Patienten
ist die Verzögerungstaktik der Versicherungen und damit die Ungewißheit für
den Patienten, ob seine Rechtsschutzversicherung für die entstehenden Kosten
aufkommen wird, nicht akzeptabel.
b)
Prozesskostenhilfe
Die
Prozesskostenhilfe will Parteien, die die Verfahrenskosten nicht aufbringen
können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen. Dazu schreibt
das Gesetz vor: „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint.“ Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat danach,
wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen
kann und nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten hat, den
Prozess zu gewinnen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn
eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.
Sie kann ferner z.B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem
unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht
für die Kosten aufkommen müssen. Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei
auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung je nach
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen
zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48
Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Die Prozesskostenhilfe
schließt jedoch nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich
nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z.B.
für ihren Anwalt, aufwendet. Verliert der Kläger den Prozess, so muss er dem
Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihm Prozesskostenhilfe
zuvor bewilligt worden ist.
Um
Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist ein Antrag beim zuständigen Gericht erforderlich.
In dem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt
sein. Außerdem sind Beweismittel anzugeben. Dem Antrag sind schließlich eine
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende
Belege beizufügen.
c)
Prozessfinanzierer
In
jüngster Vergangenheit haben private Unternehmen die Prozessfinanzierung als
eine Marktlücke entdeckt und bereiten sich heftig untereinander Konkurrenz.
Im Gegensatz zu den USA ist in Deutschland eine Erfolgsbeteiligung der Rechtsanwälte
nicht erlaubt, so dass diese auch bei erfolgreich erscheinenden Prozessen für
den Patienten aus Kostengründen nicht gerichtlich vorgehen. In diese Lücke sind
die Prozeßfinanzierer gestoßen.
Die
Bedingungen der einzelnen Gesellschaften unterscheiden sich meist nur geringfügig
voneinander. Für eine Finanzierung kommen grundsätzlich alle Klagen in Betracht,
die auf Zahlung eines Geldbetrages oder Leistung eines geldwerten Rechts gerichtet
sind. Dabei zieht der Kunde mit dem Rechtsanwalt seines Vertrauens vor Gericht,
denn die Prozessfinanzierer selbst dürfen keine Rechtsberatung anbieten. Geprüft
wird von ihnen lediglich, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Streitwert muss jedoch bei den meisten Unternehmen mindestens 100.000 DM,
mitunter aber auch nur 20.000 DM betragen. Sind diese Bedingungen erfüllt und
will der Anbieter die gesamten Kosten des gerichtlichen Rechtsstreits tragen,
wird ein Vertrag unterschrieben, der den Kläger von jeglichem finanziellen Risiko
befreit.
Im
Gegenzug dazu verpflichtet sich der Kläger jedoch, wenn er den Prozess gewinnt,
einen bestimmten Prozentsatz des durchgesetzten Anspruchs an das Unternehmen
abzugeben. Bei Beginn der kommerziellen Prozeßfinanzierung lag dieser generell
bei 50 %. Momentan sind durchschnittlich 20% bis 30 % der erstrittenen Schadensersatzbeträge
abzugeben. Wird der Prozess jedoch verloren, so bleibt der Prozessfinanzierer
auf sämtlichen Kosten für Rechtsanwälte, Gericht und Gutachter „sitzen“.
zurück
|