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12.
Umgang mit der Presse:
Bei
spektakulären Fällen ist es verständlich, daß Presse- und Medienvertreter die
betroffenen Patienten und deren Rechtsvertreter um Informationen zu dem Vorfall
bitten, um das öffentliche Interesse, das in einem solchen Fall besteht, mit
einer entsprechenden Berichterstattung zu befriedigen. Dieses bestehende Interesse
sollte der Patient zumindest in gravierenden Fällen, beziehungsweise Fällen
in denen Haftpflichtversicherer ungerechtfertigt eine Regulierung ablehnen oder
herauszögern, nutzen. Die Medien stehen schließlich auf Seiten der Opfer, während
der Gegenseite sicherlich lieber an einer eher stillen Abwicklung gelegen ist.Der
Leidensdruck einer negativen Publicity kann bei den Verhandlungen verwertet
werden, soweit neben dem zu leistenden Schadenersatz neben der Genugtuungsfunktion
für die Betroffenen auch eine abschreckende Wirkung beigemessen werden soll.
Das
amerikanische Recht kennt den Begriff „punitive damage“ - ein Rechtsgedanke,
der auch dem deutschen Schadenersatzrecht nicht gänzlich fremd ist.
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