|
1.
Rechte/Pflichten
a) Freie Entscheidung
Patient/Arzt
Sowohl
Arzt als auch Patient haben grundsätzlich die freie Entscheidung, der Patient,
zu welchem Arzt er sich begibt und von wem er sich behandeln läßt, der Arzt,
ob er die Behandlung übernimmt, außer in Notfällen oder wenn er Bereitschaftsdienst
hat, und welche Behandlungsmethode er auswählt. Ein Kassenarzt kann die Behandlung
nur ablehnen wegen Überlastung oder bei einem nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnis.
Jeder Patient hat das Recht, im Krankenhaus die sog. Wahlleistungen in Anspruch
zu nehmen und sich dadurch qualitative Vorteile in Bezug auf Unterkunft und
Beköstigung ebenso wie das Recht auf die medizinische Leistung des Chefarztes
zu erwerben.
b)
Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Der Patient
selbst entscheidet, ob überhaupt und wenn, welche Maßnahmen der Arzt durchführen
darf. Aufgrund einer langen Tradition hat sich das Bild des „Halbgottes in Weiß“
gebildet. Dieses Bild entspricht aber nicht den Tatsachen. Der Patient ist der
Vertragspartner des Arztes und nicht sein Untergebener. Auch die Medizinerseite
begrüßt eine stärkere Beachtung dieses Selbstbestimmungsrechtes, da nur hierdurch
eine Auseinandersetzung mit dem mündigen Patienten stattfinden kann. Dieser
Grundsatz steht auch nicht im Widerspruch zu der beratenden und auch leitenden
Funktion des Arztes aufgrund seines Fachwissens.
Im Besonderen ist
hier auf die Problematik der sog. „Vorsorgevollmacht“ hinzuweisen. Grundsätzlich
besteht die Möglichkeit einer „individuellen Patienten – Vorausverfügung“. Sie
erlaubt dem Patienten, in gesunden Zeiten, eine ihm vertraute Person zu benennen.
Diese kann, falls sich der Patient nicht mehr selber äußern kann, auf Grundlage
der Vollmacht für diesen eine Erklärung oder Anweisung abgeben.
Anderenfalls, sofern
der Wille des Patienten über die spezifische Entscheidungssituation nicht ausdrücklich
bekannt ist, erscheint es nämlich für den Arzt bis auf seltene Ausnahmen unmöglich,
auf Grundlage des ärztlichen Wertemaßstabs, eine Entscheidung zu treffen. In
Unkenntnis des Patientenwillens können Ärzte gar nicht anders, als etwa in lebensbedrohlichen
Situationen alle medizinisch vertretbaren Möglichkeiten der Lebensrettung und
– Verlängerung auszuschöpfen. Solche Vorsorgevollmachten müssen allerdings hohen
Anforderungen genügen. Übrigens können innerhalb dieser Vorsorgevollmacht auch
vermögensrechtliche Fragen geregelt werden.
c)
Ärztliche Sorgfaltspflicht
Die
Sorgfaltspflicht betrifft alle Bereiche des ärztlichen Handelns. Sämtliche Pflichten
sind sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Das bedeutet, daß der Arzt eine
am neuesten Stand der Wissenschaft ausgerichtete Behandlung schuldet. Er muß
sich auch auf seinem Fachgebiet stetig fortbilden und Informationen über aktuelle
Fachliteratur einholen. Der Sorgfaltsmaßstab ist objektiv zu bestimmen. Die
gebotene Sorgfalt ist die des besonnenen und gewissenhaften Arztes des jeweiligen
Fachgebietes. Die objektive Betrachtung schließt den Einwand der Unkenntnis
bestimmter Behandlungsrisiken durch den Arzt aus, wenn diese in Fachkreisen
bekannt sind. Übersieht der Arzt neue Behandlungsmethoden und hält an Überholtem
fest, so handelt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1978,587) pflichtwidrig.
Standard ist allerdings nicht das jeweils aktuellste Therapiekonzept.
d)
Ärztliche Aufklärungspflicht
Rechtlicher Grund
und Bedeutung der ärztlichen Aufklärung werden in § 1 a der Berufsordnung der
Ärzte wie folgt umschrieben: „Der Arzt hat das Selbstbestimmungsrecht des Patienten
zu achten. Zur Behandlung bedarf er der Einwilligung des Patienten. Der Einwilligung
hat grundsätzlich die Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.“ Aufzuklären
ist, so formuliert es die Rechtsprechung, über Anlaß, Art, Umfang, Dringlichkeit,
Folgen und mögliche Nebenwirkungen des vorgesehenen Eingriffs, über die Heilungs-
und Besserungschancen, die Folgen einer Nichtbehandlung und über Behandlungsalternativen.
Die Sanktion für eine nicht hinreichende Aufklärung ist die Unwirksamkeit der
Einwilligung, damit die Rechtswidrigkeit des ärztlichen Eingriffs und daraus
folgend die Verpflichtung zum Schadenersatz für alle Folgen des Eingriffs, auch
die zufälligen, vom Arzt nicht verschuldeten. Die Aufklärungspflicht obliegt
dem Arzt, und zwar grundsätzlich dem behandelnden Arzt (BGH MedR 1983,30).
Klärt der behandelnde
Arzt nicht selbst auf, so hat er die Information des Patienten durch einen Kollegen
zu organisieren, es sei denn, der Arzt kann davon ausgehen, dass der Patient
bereits informiert ist. In diesem Fall kann er auf eine Aufklärung verzichten.
Dies wird aber in der Regel nicht der Fall sein. Selbst wenn der Patient bereits
vor etlichen Jahren einen entsprechenden Eingriff erdulden mußte, wird er in
der Zwischenzeit viele Aspekte des damaligen Aufklärungsgesprächs vergessen
oder verdrängt haben. Eine Delegation der Aufklärungspflicht an das Krankenpflegepersonal
ist nicht zulässig. Die Aufklärung muss frühzeitig stattfinden, um den Patienten
eine Entscheidungsmöglichkeit zu belassen, so dass eine Aufklärung am selben
Tag des Eingriffs in der Regel unzulässig ist. Der in der Praxis regelmäßig
verwendete Aufklärungsbogen kann für das Aufklärungsgespräch nur eine Grundlage
darstellen. Findet ein zusätzliches Gespräch nicht statt, ist das Formular als
Dokument wertlos, auch wenn es unterschrieben ist. Da nicht erwartet werden
kann, dass dem Patienten ein Wissen ähnlich dem eines Arztes vermittelt wird,
ist es ausreichend, eine Aufklärung über die Risiken im großen und ganzen vorzunehmen
(BGH VersR 1973,244).
Unter Gefahr/Risiko
ist dabei jede mögliche, dauernde oder vorübergehende Nebenfolge zu verstehen,
die sich auch bei äußerster Sorgfalt und nach den Regeln der ärztlichen Kunst
durchgeführter Behandlung nicht vermeiden läßt. Die allgemeinen Risiken, die
jedem Eingriff anhaften und die in der Öffentlichkeit bekannt sind, beispielsweise
das Wundinfektionsrisiko nach chirurgischen Operationen, müssen nicht erwähnt
werden, können es aber. Liegt weder ein typisches Risiko noch ein allgemeines,
sondern eine atypische Gefahr vor, so muß der Arzt hierüber nicht aufklären.
Grundsätzlich erfolgt
die Einwilligung des Patienten stillschweigend, d.h. ohne dass es einer besonderen
Erklärung bedarf. Versäumnisse bei Beratung, therapeutischer oder Sicherungs/-aufklärung
sind ärztliche Behandlungsfehler, die die entsprechenden haftungsrechtlichen
Folgen nach sich ziehen.
e)
Dokumentationspflicht
Der Arzt ist verpflichtet,
alle für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen
mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Dokumentation dient der Erleichterung
der medizinischen Weiterbehandlung. Sie ist inhaltlich so zu gestalten, dass
der Arzt und jeder Kollege, der mit dem Sachverhalt befaßt ist, den Behandlungsfall
rekonstruieren kann; es genügen insoweit die arzt- und kliniküblichen Kürzel.
Konkret gehören zu einer Dokumentation folgende Aufzeichnungen:
Diagnostische
und therapeutische Maßnahmen:
- Anamnese
- Diagnoseuntersuchungen
aller Art
- Laborbefunde
- Medikation
- Ärztliche Hinweise
für und Anweisungen an die Funktions- und Behandlungspflege
- Abweichungen
von der Standardbehandlung
Verlaufsdaten:
- Aufklärungsgespräch/
Beratung, möglichst mit einer kurzen Inhaltsangabe
- Einwilligungsdokument
- perationsbericht
- Narkoseprotokoll
- Zwischenfälle
- Anfängerkontrolle
- Wechsel des
Operateurs während der Operation Intensivpflege Verlassen des Krankenhauses
gegen den ärztlichen Rat
- Verweigerung
der Behandlung durch den Patienten gegen ärztlichen Rat
Zu dokumentieren
sind, wie sich aus dieser Aufstellung ergibt, Fakten, nicht bloße Vermutungen
oder ungesicherte Befunde.
Das Fehlen der
Dokumentation führt zu der Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist, wenn
feststeht, dass die bei den unstreitig durchgeführten Untersuchungen entdeckten
Symptome dazu gezwungen hätten, diese Maßnahme durchzuführen. Das Unterlassen
ärztlicher Dokumentation führt zwar zu keiner eigenständigen Anspruchsgrundlage,
dem Patienten kommen aber bei mangelhafter Dokumentation Beweiserleichterungen
hinsichtlich des Vorliegens eines Behandlungsfehlers zugute.
Es muß zeitnah
dokumentiert werden. Eine Rolle spielt dieses Kriterium aber nur dann, wenn
der Patient die Unrichtigkeit der vorgelegten Dokumentation rügt – wofür er
allerdings dann die Beweislast trägt. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche
Forderung der Rechtsprechung nach zeitnaher Dokumentation eher theoretisch,
zumal auch eine nachträgliche Ergänzung der Aufzeichnung – jedenfalls bei einfachen
und unkomplizierten Eingriffen und Behandlungen – möglich und zulässig ist.
Dies ist allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der zunächst nicht dokumentierte
Befund entweder in anderen Unterlagen oder doch nachträglich zu ermitteln ist,
möglich.
f)
Ärztliche Schweigepflicht
Der
Arzt darf Daten aus den Krankenunterlagen, Diagnosen etc. nicht ohne ausdrückliche
Erlaubnis des Patienten an andere weitergeben. So darf er beispielsweise weder
Angehörigen, Arbeitgeber oder Krankenkassen Auskunft über die Krankheit erteilen.
Diese Schweigepflicht gilt auch für die Mitarbeiter des Arztes. Wenn der Patient
wünscht, dass der Arzt von seiner Schweigepflicht befreit wird, so kann er dies
durch Abgabe einer sog. „Schweigepflichtentbindungserklärung“ tun.
g)
Termineinhaltung
Sowohl
der Arzt als auch der Patient müssen vereinbarte Termine einhalten. In der Rechtsprechung
ist anerkannt, daß Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, wenn
ohne hinreichende Entschuldigung ein Termin nicht wahrgenommen wird. Dies gilt
zumindest bei sog. Bestellpraxen. Kann ein Arzt darlegen, daß ihm durch die
Terminvergabe ein finanzieller Schaden entstanden ist, beispielsweise dadurch,
daß er den Termin an jemand anderen hätte vergeben können, so kann er diesen
Schaden gegenüber dem Patienten notfalls gerichtlich durchsetzen.
h) Weiterverweisungspflicht
Wenn
dem Arzt das Fachwissen oder eine entsprechende Ausstattung fehlt, um den Patienten
angemessen zu behandeln, muß er Rat bei einem Spezialisten einholen oder den
Patienten an einen Facharzt bzw. ein Krankenhaus verweisen.
i)
Hausbesuchspflicht
Wenn
der Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht selber in die Sprechstunde kommen
kann, muß der Arzt ihn zu Hause aufsuchen. Er darf den Hausbesuch nur aus schwerwiegenden
Gründen ablehnen. Ferndiagnosen aufgrund telefonischer Gespräche reichen grundsätzlich
nicht aus.
zurück
|