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Vertragliche wie deliktische
Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Dies bedeutet,
dass der Schuldner nach Ablauf einer gesetzlich geregelten Frist die Erfüllung
der Ersatzansprüche verweigern kann, auch wenn sie berechtigt sind.
Seit der Schuldrechtsreform,
die am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, verjähren Ansprüche regelmäßig
innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Anspruchsteller
von den Umständen, auf denen der Anspruch beruht, Kenntnis erlangt hat
oder sich jedenfalls in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe Kenntnis
von den Umständen hätte beschaffen können (§§ 195,
199 I BGB). Bei diesen "Umständen" handelt es sich z.B. um die
Tatsache, dass eine ärztliche Behandlung fehlerhaft erfolgt ist und wer
dafür haftet. Zur Vereinfachung beginnt die Verjährungsfrist immer
erst am 31.12. des Jahres zu laufen, in dem die Umstände bekannt worden
sind.
Hat der Betroffene keine
Kenntnis davon, dass beispielsweise die ärztliche Behandlung fehlerhaft
war und ihm deshalb Schadensersatzansprüche zustehen, beginnt die Verjährungsfrist
also zunächst nicht zu laufen. Nach einem Zeitraum von 30 Jahren nach dem
Ereignis, das den Schaden ausgelöst hat, ist bei Ersatzansprüchen
wegen Verletzung von Körper oder Gesundheit aber auch ohne diese Kenntnis
Verjährung eingetreten.
Die beschriebenen Regelungen
gelten für alle Ansprüche, die ab dem 01.01.2002 entstanden sind.
Für die Ansprüche, die bereits davor entstanden sind, hat der Gesetzgeber
Übergangsregelungen geschaffen. Dies betrifft im Arzthaftungsrecht insbesondere
die Ersatzansprüche, die sich aus Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag
ergeben. Diese verjährten nach dem alten Recht erst nach 30 Jahren. Nach
neuem Schuldrecht findet die dreijährige Regelverjährung des §
195 BGB Anwendung.
Wenn die Verjährungsfrist
nach dem neuen Schuldrecht kürzer ist als nach der alten Fassung, dann
findet infolge der Übergangsregelungen die kürzere Frist Anwendung,
beginnt jedoch erst am 01.01.02 zu laufen. Demzufolge verjähren die "alten"
vertraglichen Ersatzansprüche jetzt spätestens am 31.12.04. Ausnahme:
Würde die "alte" 30-jährige Frist schon vor dem 31.12.04
ablaufen, so tut sie das auch.
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