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Beim Verdacht des
Vorliegens eines Behandlungsfehlers bestehen für den Patienten im Grunde drei
Möglichkeiten, weiter vorzugehen: 1) Geht es ihm in erster Linie darum, Schmerzensgeld
oder Schadensersatz zu erhalten, muss er zivilrechtlich vorgehen. 2) Will der
Patient, dass der Arzt bestraft wird, so kann er eine Strafanzeige bzw. einen
Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder einer Polizeibehörde
stellen. 3) Soll der Arzt berufsrechtlich sanktioniert werden, so ist ein entsprechendes
Verfahren bei der zuständigen Ärztekammer angezeigt. In den meisten Fällen ist
indes sinnvollerweise lediglich der zivilrechtliche Weg zu beschreiten.
Um später die Durchsetzung
der Ansprüche gut vorzubereiten, ist es unerlässlich, zunächst stichwortartig
und chronologisch die Kranken- und Behandlungsgeschichte in Form eines Tagebuches
niederzuschreiben und festzuhalten, worin die ärztlichen Fehler vermutet werden.
Es sollten sämtliche Behandlungsunterlagen einschließlich aller technischer
Aufzeichnungen und Pflegeberichte vom Arzt oder vom Krankenhausträger unter
Versicherung der Kostenübernahme im Original oder in Fotokopie herausverlangt
werden.
Grundsätzlich darf
der Patient jederzeit, also nicht nur, wenn ein Prozeß gegen einen Arzt angestrengt
werden soll, seine Krankenunterlagen, soweit sie objektive Befunde und Tatsachen
enthalten, einsehen. Subjektive Wertungen, emotionale oder persönliche Bemerkungen,
Notizen, Eindrücke und Einschätzungen des Arztes über den Patienten sind regelmäßig
vom Einsichtsrecht ausgenommen. Das Einsichtsrecht des Patienten in seine Behandlungsunterlagen
ist in § 810 BGB gesetzlich verankert. Auch Angehörige eines Verstorbenen haben
dieses Recht, sofern sie ein berechtigtes Interesse haben, z.B. wenn sie als
Erben einem Verdacht auf Behandlungsfehler nachgehen wollen. Wird die Anforderung
nicht erfüllt, kann das Einsichtsrecht notfalls gerichtlich erzwungen werden.
Nachdem die Behandlungsunterlagen vorliegen, sind die Erfolgsaussichten des
weiteren Vorgehens schon einigermaßen abzuschätzen. Als medizinischer Laie ist
der Patient aber nicht allein in der Lage zu beurteilen, worin der Behandlungsfehler
konkret besteht. Er ist daher auf eine fachmedizinische Beurteilung angewiesen,
es sei denn, der Sachverhalt ist eindeutig, z.B. Extraktion des falschen Zahnes,
Amputation des falschen Beines. In diesen Fällen bietet sich an, sofort Ansprüche
gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes oder des Krankenhauses geltend
zu machen.
In allen anderen
Fällen ist die Einholung einer fachmedizinischen Stellungnahme oder eines fachmedizinischen
Gutachtens angebracht. Für die Gutachteneinholung bieten sich mehrere Alternativen
an:
a) Gutachten
durch Schlichtungsstellen/Gutachterkommissionen
Die Landesärztekammern
haben Gutachter- und Schlichtungsstellen eingerichtet, die beim Verdacht auf
ärztliche Behandlungsfehler den Vorgang begutachten. Im Groben haben alle folgende
Verfahrensgrundsätze:
- Sie werden angerufen
durch schriftlichen, formlosen Antrag entweder des Patienten, der einen Behandlungsfehler
behauptet oder des Arztes, dem ein solcher vorgeworfen wird.
- Beide Beteiligte
können sich, z.B. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. - Der Antragsgegner
muß dem Verfahren zustimmen.
- Die Gutachterkommission
wird nicht tätig, wenn a)
ein gerichtliches Verfahren über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers abgeschlossen
ist, b) der Streit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt worden ist,
c) bei Antragstellung ein gerichtliches Verfahren anhängig oder eine Strafanzeige
bei der Staatsanwaltschaft wegen desselben Vorwurfs erstattet worden ist oder
gleichzeitig erstattet wird.
- Der beschuldigte
Arzt muß der jeweiligen Ärztekammer angehören. - Der behauptete Behandlungsfehler
darf in der Regel nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen.
- Unterlassene
oder unzureichende Aufklärung sowie Dokumentationsmängel werden grundsätzlich
nicht in die Begutachtung miteinbezogen und keine entsprechenden Beweiserleichterungen
gewährt. Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sind personell unterschiedlich
zusammengesetzt, meist aus Ärzten und Juristen. Die Schlichtungsstelle besteht
aus vier, die Gutachterkommission aus fünf Mitgliedern. Ihre Entscheidungen
haben keinen bindenden, sondern lediglich empfehlenden Charakter. Das bedeutet
konkret, dass sich die Beteiligten nicht mit dem Ergebnis des Verfahrens einverstanden
erklären müssen. Der Patient kann daher bei negativer Entscheidung trotzdem
gerichtlich vorgehen, oder der Arzt, beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung
bei positiver Entscheidung dennoch eine Regulierung ablehnen.
Die Gutachter-
und Schlichtungsstellen entscheiden auch nicht über die Höhe evtl. Schadensersatz-
oder Schmerzensgeldansprüche. Die Verjährung der Ansprüche wird grundsätzlich
für die Dauer des Verfahrens hinsichtlich der beteiligten Ärzte gehemmt. In
der Regel dauern diese kostenfreien Verfahren drei Monate bis zu zwei Jahre
und gehen in der Praxis statistisch gesehen zu rund 65 % zugunsten der betroffenen
Ärzte aus. Die am häufigsten betroffenen Fachgebiete sind die Chirurgie, die
Frauenheilkunde (Geburtshilfe) und die Orthopädie sowie die Innere Medizin.
b) Gutachten
durch Gesetzliche Krankenkassen
Auch die Krankenkassen
können und sollen sogar nach einer im Sozialgesetzbuch (§ 66 SGB X) normierten
Regelung ihre Versicherungsnehmer unterstützen, wenn diese das Vorliegen eines
Behandlungsfehlers vermuten. Die Krankenkasse leitet die Vorwürfe mit allen
Krankenunterlagen an den „Medizinischen Dienst der Krankenkasse“ (MDK) weiter,
der die Angelegenheit begutachten läßt. Diese ebenfalls kostenfreie Gutachtenerstellung
dauert in der Regel zwischen zwei und sechs Monaten. Statistisch gesehen gehen
rund die Hälfte der eingeholten Gutachten zugunsten der Patienten aus.
c) Privatgutachten
Schließlich besteht
für den Patienten auch die Möglichkeit, einen Privatgutachter mit der Begutachtung
des Vorgangs zu beauftragen. Grundsätzlich beträgt die Gutachtendauer je nach
Umfang der Sache zwei Wochen bis sechs Monate, die Kosten liegen grundsätzlich
zwischen 300,- DM und 7.000,- DM. Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens
werden von der Rechtsschutzversicherung des Patienten nur sehr selten übernommen
und sind im Falle einer gerichtlichen Entscheidung nur bedingt erstattungsfähig.
d) Gerichtliches
Gutachten
In einigen Fällen,
insbesondere bei zahnärztlichen Behandlungsfehlervorwürfen bietet sich ein sogenanntes
„Selbständiges Beweisverfahren“ an. Dabei wird ein Antrag beim zuständigen Gericht
gestellt, das dann von sich aus einen Gutachter mit der Überprüfung der Behandlung
auf Fehlerhaftigkeit hin beauftragt. Dieses Verfahren soll grundsätzlich der
Beweissicherung dienen.
Es sollte daran
erinnert werden, dass selbst, wenn ein Gutachten negativ im Sinne des Patienten
ausfällt, die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht
gänzlich ausgeschlossen ist. So können etwa einzelne Gesichtspunkte schlichtweg
übersehen oder wie z.B. der Vorwurf der fehlerhaften oder mangelhaften Aufklärung
einfach außer acht gelassen werden. Auch kommen Gutachter immer wieder zu völlig
unterschiedlichen Bewertungen eines Falles, so dass sich gegebenenfalls eine
Zusatzbegutachtung anbietet.
Stellt das eingeholte
Gutachten einen Behandlungsfehler fest, so sollte sich der Patient mit Hilfe
seines Rechtsanwaltes zunächst um eine gütliche Einigung mit der Haftpflichtversicherung
des Arztes oder Krankenhauses bemühen. Scheitert der gütliche Einigungsversuch,
so ist letztlich eine gerichtliche Klärung unumgänglich.
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