3. Anspruchsvoraussetzungen
Nicht jeder der
vorgenannten Behandlungsfehler führt zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es
ist außerdem die sog. „Kausalität“ erforderlich, d.h. daß der schuldhaft begangene
Behandlungsfehler gerade zu dem konkreten Gesundheitsschaden geführt hat. In
der Praxis sind durchaus Fälle möglich, in denen eindeutig feststeht, dass eine
Behandlung an sich fehlerhaft war, der eingetretene Gesundheitsschaden aber
durch eine andere Ursache entstanden ist oder aber dieser Schaden sowieso eingetreten
wäre, auch wenn der Fehler nicht begangen worden wäre. Steht also diese „Kausalität“
zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden nicht eindeutig fest, kann
der Patient Ansprüche nicht mit Erfolg geltend machen.
Es gibt allerdings
Ausnahmen von der Regel, dass der Patient die „Kausalität“ beweisen muss. Zum
einen dann, wenn ein grober, d.h. nach verständiger Würdigung nicht nachvollziehbarer
Fehler gemacht worden ist, zum anderen, wenn es sich um einen Aufklärungsfehler
handelt. In diesen Fällen liegt die Beweislast grundsätzlich beim Arzt.
Hat ein nachbehandelnder
Arzt den Schaden mitverursacht, muss stets geprüft werden, ob in diesem Fall
die eingetretene Schadensfolge noch dem erstbehandelnden Arzt zuzurechnen ist,
oder ob er dafür nicht mehr verantwortlich ist.
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